Gesundwerden mit Komfort
Von der BKK Miele werden Kosten für Leistungen in einem nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus bis zur Höhe der vergleichbaren Vertragssätze abzüglich der Zuzahlung nach § 39 Abs. 4 SGB V übernommen.
Voraussetzungen dafür sind:
- Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit nach § 39 SGB V liegt vor und wird von einem Arzt bescheinigt,
- der Leistungserbringer gewährleistet eine zumindest gleichwertige Versorgung wie in einem zugelassenen Krankenhaus,
- die Behandlungsmethode ist nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen,
- ein Kostenvoranschlag des Leistungserbringers wird der BKK Miele vor Behandlungsbeginn vorgelegt,
- die BKK Miele hat der Versorgung vor der Krankenhausaufnahme schriftlich zugestimmt.
Die Kosten werden für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit übernommen.