Arbeitsentgeltkatalog

Arbeitsentgeltkatalog in alphabetischer Übersicht

Bezeichnung der Einnahme Arbeitsentgelt ja/nein Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Laufendes Arbeitsentgelt Rechtsquellen, Beurteilungskriterien, Erläuterungen
Abfindungen wegen vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber oder aufgrund tarifvertraglicher Rationalisierungsschutzabkommen nein (1) ja – soweit Arbeitsentgelt § 3 Nr. 9 EStG, Abschn. 9 Abs. 3 LStR (vgl. auch BFH, Urteil vom 13.10.1978, USK 78193 und Urteil vom 11.01.1980, USK 8021)
Abfindung wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nein (2) ja – soweit Arbeitsentgelt BSG, Urteil vom 21.02.1990, USK 9010
Abschlagzahlungen auf den Arbeitslohn, Teilzahlungen oder Vorauszahlungen ja ×
Akkordlohn ja ×
Aktienüberlassung zum Vorzugspreis (vgl. Vermögensbeteiligung)
Altersübergangsgeld und Ausgleichsbeträge nein § 3 Nr. 2 EStG, § 32b EStG
Anwesenheitsprämie ja × § 19 Abs. 1Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 1 LStDV
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nein § 3 Nr. 62 EStG, § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV, Abschn. 24 LStR
Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V im gesetzlichen Umfang nein § 3 Nr. 62 EStG
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung vom Arbeitgeber übernommen werden nein (3) § 3 Nr. 62 EStG
Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt nein § 3 Nr. 31 EStG
Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz nein § 3 Nr. 28 EStG
Aufwandsentschädigung im öffentlichen Dienst nein § 3 Nr. 12 EStG, Abschn. 13 LStR
Ausbildungsbeihilfen (vgl. Berufsausbildungsbeihilfen)
Arbeitgeberdarlehen (vgl. Darlehen des Arbeitgebers)
Ausbildungsvergütung ja ×
Ausländisches Arbeitsentgelt (Arbeitsentgelt in ausländischer Währung) ja × § 17a SGB IV; Umrechnung nach dem jeweils geltenden Mittelkurs der Währung an der Frankfurter Börse
Auslagenersatz nein § 3 Nr. 50 EStG
Ballungsraumzulage ja ×
Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung (vgl. Arbeitgeberanteile und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung)
Beiträge des Arbeitgebers zur Lohnausgleichskasse des Baugewerbes und Dachdeckerhandwerks nein
Beiträge des Arbeitgebers zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (vgl. Zukunftssicherung)
Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V (vgl. Arbeitgeberzuschuss)
Belegschaftsrabatt (vgl. Preisnachlass)
Bereitschaftsdienstentschädigungen ja ×
Berufsausbildungsbeihilfen, Studienbeihilfen und Unterhaltszuschüsse nein § 3 Nr. 2 EStG
Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflug, Weihnachtsfeiern o.ä.), soweit die Bar- oder Sachzuwendung an den Arbeitnehmer 110 € (=üblicher Rahmen) je Veranstaltung nicht übersteigt oder soweit sie pauschal besteuert wird nein × soweit Arbeitsentgelt § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 SvEV, Abschn. 70 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Abschn. 72 u. 127 LStR
Darlehen des Arbeitgebers ja in Höhe des Zinsvorteils (4)
Deputate in der Land- und Forstwirtschaft bis zum Rabattfreibetrag von 1.224 € jährlich (vgl. Preisnachlass) nein
Dienstwohnung (vgl. Werkswohnung)
Dreizehntes Monatsgehalt (vgl. auch Weihnachtszuwendungen) ja × § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 1 LStDV
Einmalige Bezüge, wie z.B. Urlaubsabgeltungen, Gratifikationen, Tantiemen (vgl. Dreizehntes Monatsgehalt)
Entgeltfortzahlung nach dem EFZG ja ×
Entlassungsentschädigung (vgl. Abfindung)
Erfindervergütung ja × § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 2 Nr. 5 LStDV, Abschn. 115 Abs. 2 Nr. 6 LStR
Ergebnisbeteiligungen ja ×
soweit sie nicht pauschal versteuert wird ja × § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 2 Nr. 5 LStDV, Abschn. 11 Abs. 3 LStR
Erholungsbeihilfe, bei pauschaler Versteuerung nein (5) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV, § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG, Abschn. 127 LStR
Erschwerniszulage (z.B. Gefahrenzuschläge, Hitzezuschläge, Schmutzzulagen, Wasserzuschläge) ja × Abschn. 70 Abs. 2 Nr.4 LStR
Erziehungsgeld nach dem BErzGG nein × § 3 Nr.67 EStG
Erziehungsgeldzuschüsse ja ×
Fahrkostenersatz durch den Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ohne Nachweis des Transportmittels ja ×
Fahrkostenersatz durch den Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr, z.B. Job-Ticket nein § 3 Nr.34 EStG
Fahrkostenersatz in Form der verbilligten Überlassung einer Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel nein § 3 Nr.34 EStG
Fahrkostenersatz, soweit er pauschal besteuert wird nein § 40 Abs. 2 EStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV
Fahrzeugüberlassung zum privaten Gebrauch des Arbeitnehmers ja × vgl. auch § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG
Familienzuschläge des Arbeitgebers ja × § 2 Abs. 1 Nr.4 EStG
Fehlgeldentschädigung (z.B. Mankogelder, Zählgelder für im Kassen- und Zähldienst beschäftigte Arbeitnehmer), soweit die pauschale Entschädigung für jeden Monat 16 € nicht übersteigt nein × Abschn. 70 Abs. 2 Nr.11 LStR
Fehlgeldentschädigung von mehr als 16 € monatlich ja ja BE der Spitzenverbände vom 06./07.07.1966, Doku-Dienst 390.4 BI. 1
Feiertagsarbeitszuschläge (vgl. Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeitszuschläge)
Firmenrabatt vgl. Preisnachlass
Freifahrten mit Werksbussen zwischen Wohnort und Arbeitsort nein § 3 Nr.32 EStG, Abschn. 21 LStR
Freitrunk und Haustrunk (vgl. Preisnachlass und pauschal besteuerte Bezüge)
Geburtsbeihilfe anlässlich der Geburt eines Kindes, soweit sie 358 EUR je Kind nicht übersteigt nein (6) × soweit Arbeitsentgelt § 3 Nr.15 EStG, Abschn. 15 LStR
Gefahrenzulagen vgl. Erschwerniszuschläge
Gehalt ja ×
Geldbußen und Geldstrafen, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer übernimmt ja ×
Gelegenheitsgeschenke Aufmerksamkeiten des Arbeit- gebers, die aus besonderem Anlass gewährt werden und deren geldwerter Vorteil 40 € nicht übersteigt (Sachzuwendung) nein × soweit Arbeitsentgelt Abschn. 73 Abs. 1 LStR
Genussmittel und Getränke, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt zum eigenen Verbrauch überlässt (vgl. auch Freitrunk und Haustrunk) nein × Abschn. 73 Abs. 2 LStR
Gewinnanteile eines Arbeitnehmers ja × § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Gewinnbeteiligung ja § 19 Abs. 1 Nr.1 EStG, § 2 Abs. 1 LStDV, Abschn. 115 Abs. 2 Nr.3 LStR
Gratifikationen, (vgl. Weihnachtsgeld)
Gruppen-Unfallversicherungs- beiträge des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer (mehrere), soweit sie pauschal versteuert werden nein § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV, § 40b Abs.3 EStG, Abschn:129 Abs. 13 LStR
Heimarbeiterzuschläge als wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall nein § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SvEV, § 10 EFZG
Heimarbeiterzuschläge zur Abgeltung von Mehraufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen nein Abschn. 46 LStR
Heiratsbeihilfe, soweit sie 358 € nicht übersteigt und innerhalb von 3 Monaten vor oder nach der Heirat gegeben werden nein (7) × soweit Arbeitsentgelt § 3 Nr.15 EStG, Abschn. 15 LStR
Insolvenzgeld nein § 3 Nr.2 EStG, Abschn. 4 Abs. 2 LStR
Jahresabschlussvergütung (vgl. Gewinnbeteiligung)
Jubiläumszuwendungen sind steuerpflichtig und damit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Der § 3 der Lohnsteuer Durchführungsverordnung, welcher eine Steuerfreiheit von Jubiläumszuwendungen regelte, wurde durch das Steuerentlastungsgesetz gestrichen. ja
Eine Sachleistung an Arbeitnehmer ist allerdings noch bei runden Arbeitnehmerjubiläen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung möglich. Die Aufwendungen des Arbeitgebers dürfen insoweit 110 € (einschließlich Umsatzsteuer) je teilnehmender Person nicht übersteigen. Auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 40 € sind in die 110 € Grenze einzubeziehen. nein × soweit Arbeitsentgelt Abschn. 70 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abschn. 72 Abs. 2 Nr. 3 LStR
Kindererziehungsleistungen nein § 3 Nr.67 EStG
Kindererziehungszuschlag nein § 3 Nr.33 EStG
Kindergeld nach dem BKGG nein § 3 Nr.24 EStG
Kindergartengebühr als Leistung des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer nein § 3 Nr.33 EStG
Kinderzuschläge (vgl. Familienzuschläge) nein
Konkursausfallgeld (vgl. lnsolvenzgeld)
Kontoeröffnungsgebühren ja ×
Kontoführungsgebühren ja × Abschn. 70 Abs. 2 Nr.13 LStR
Kraftfahrzeugüberlassung (vgT. Fahrzeugüberlassung)
Krankengeldzuschüsse für die Zeit, für die der Arbeitnehmer Krankengeld aus der GKV erhält nein (8) × §§ 49 und 224 SGB V, BMA vom 25.05.1992, Die Beiträge 1992, 257, BE vom 13./14.12.1972, Die Beiträge 1973, 81, und BE vom 17./18.10.1978
Kurzarbeitergeld nein § 3 Nr.2 EStG
Leistungsprämien ja × § 2 Abs. 2 Nr.7 LStDV
Lohn ja ×
Lohnausgleichsbeträge an Arbeitnehmer im Baugewerbe und Dachdeckerhandwerk ja × § 2 Abs. 1 Nr.4 EStG
Mehrarbeitsvergütung ja × § 2 Abs. 1 Nr.4 EStG
Mehrarbeitszuschläge ja × § 19 Abs. 1 Nr.1 EStG
Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG nein § 3 Nr.1 Buchst. d EStG
Nachtarbeitszuschläge (vgl. Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeitszuschläge)
Nachtdienst für Beamte, Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes nein § 3 Nr.12 EStG
Nachzahlung von laufendem Arbeitsentgelt, z.B. Mehrarbeitsvergütung ja (9) × BSG, Urteil vom 09.09.1971, USK71151
Ortszuschlag (vgl. Ballungsraumzulage, Familienzuschläge)
Pauschal besteuerte Bezüge nein (10) × × § 1 SvEV, § 40 Abs. 1, vgl. u. a. § 40 Abs. 2, § 40a, § 40b EStG
Prämie für Verbesserungsvorschläge ja × § 2 Abs. 2 Nr.5 LStDV, § 19 Abs. 1 Nr.1 EStG
Preisnachlass/Preisvorteile, Belegschaftsrabatte bei Bezug von Waren/Dienstleistungen des Arbeitgebers bis zu 1.224 € (Rabattfreibetrag) pro Kalenderjahr. Es sind die um 4 v. H. geminderten Endpreise zugrunde zu legen nein § 8 Abs. 3 EStG
Preisnachlass/Preisvorteile, Belegschaftsrabatte bei Bezug von Waren/Dienstleistungen des Arbeitgebers bei pauschaler Besteuerung nach Durchschnittswerten ja × § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 SvEV, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 EStG, § 6 Abs. 1 SachBezV, Abschn. 32 LStR
Provisionen ja × § 2 Abs. 1 Nr.4 EStG
Sachbezüge Mahlzeiten, unentgeltliche oder erbilligte 1 x pro Tag, soweit deren Preis den anteiligen Sachbezugswert erreicht nein § 19 Abs. 1 Nr.1 ESIG, Abschn. 31 Abs. 6 LStR
Sachbezüge soweit pauschal versteuert nein × soweit Arbeitsentgelt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV, § 40 Abs. 2 Nr.1 EStG, Abschn. 127 LStR
Sachbezüge freie Verpflegung und Unterkunft ja × § 19 Abs. 1 Nr.1, § 8 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 LStDV, §§ 2,3 SvEV, Abschn. 31, 70 Abs. 3 LStR
Sachbezüge freie Wohnung ja × §§ 2,3 SvEV
Sachbezüge verbilligte Verpflegung und Unterkunft, Unterschiedsbetrag zwischen vereinbartem Preis und Sachbezugswert ja × § 19 Abs. 1 Nr.1 EStG, § 2 Abs. 1 LStDV, § 3 SvEV
Sachbezüge verbilligte Wohnung, Unterschiedsbetrag zwischen vereinbartem und ortsüblichem Mietpreis ja × § 19 Abs. 1 Nr.1 EStG, § 2 Abs. 1 LStDV, § 3 SvEV
Schutzkleidung (vgl. Arbeitskleidung)
Schmutzzulage (vgl. Erschwerniszulage)
Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeitszuschläge (bis zu den jeweils geltenden Prozentsätzen) nein soweit steuerfrei × soweit Arbeitsentgelt § 3b Abs. 1 EStG, § 52 Abs. 3 EStG
Streikunterstützung und Aussperrungsunterstützung der Gewerkschaften nein BFH, Urteil vom 24.10.1990, BStBI. 111991, 337, Die Beiträge 1991,477, BB 1991,117
Studienbeihilfen (vgl. Berufsausbildungsbeihilfen)
Tantiemen (vgl. Gewinnbeteiligung)
Teilarbeitsentgelt während weiterbestehender Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung nach § 74 SGB V ja × GR vom 21.11.1988, D. l.2 Abs.2
Trinkgelder, auf die kein Rechtsanspruch besteht, soweit sie 1.224 € im Kalenderjahr nicht übersteigen nein § 3 Nr.51 EStG, Abschn. 106 Abs. 4 LStR
Trinkgelder, auf die ein Rechtsanspruch besteht, z.B. Bedienungsgeld lt. Arbeitsvertrag ja × § 3 Nr.51 EStG, Abschn. 106 Abs. 3 LStR
Überstundenvergütung (vgl. Mehrarbeitsentgelt)
Unfallverhütungsprämien ja × BFH, Urteil vom 11.03.1988, BStBI. II, 726, BB 1988,1594
Unterhaltszuschüsse (vgl. Berufsausbildungsbeihilfen, Unterhaltsbeihilfen)
Urlaubsabgeltung ja × Abschn. 70 Abs. 2 Nr.6 LStR
Urlaubsgeld als einmalige Sonderzahlung ja × § 19 Abs. 1 Nr.1 EStG, § 2 Abs. 2 Nr.5 LStDV, Abschn. 115 Abs. 2 Nr.5 LStR
Urlaubsvergütung im Baugewerbe zusätzlich zum Urlaubsgeld ja × § 19 Abs.1 Nr.1 EStG, § 2 Abs.2 Nr.5 LStDV, Abschn. 115 Abs. 2 Nr.5 LStR
Verbesserungsvorschläge (vgl. Prämie für Verbesserungsvorschläge)
Vermögensbeteiligungen nein § 19a EStG, § 5 LStDV, Abschn. 77 LStR
Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers sowie vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitsentgelts ja × § 2 Abs. 6 des 5. VermBG
Vollziehungsvergütung für im Vollstreckungsdienst der Krankenkassen tätige Angestellten bis monatlich 30 €, falls nicht bereits steuerfrei eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird nein z. B. Erlass des Finanzministers NRW vom 10.12.1965 (MBI. NW 1966, 24)
Weihnachtszuwendungen, Gratifikationen als Bar- oder Sachzuwendungen ja × § 19 Abs. 1 Nr.1 EStG, Abschn. 115 Abs. 2 Nr.7 LStR
Werkswohnungen (Unterschied zwischen ortsüblichem und verbilligtem Mietpreis), vgl. auch Sachbezüge ja × Abschn. 31 Abs. 4, 5 LStR, §§ 2,3 SvEV
Zukunftssicherung (Ausgaben des Arbeitgebers ohne gesetzliche Verpflichtung zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers) ja × § 19 Abs. 1 Nr.1 EStG, 2 Abs. 3 LStDV
Zukunftssicherungsleistungen, die pauschal versteuert werden nein § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV, § 40b EStG, Abschn. 129 LStR

Fussnoten

(1) Abfindungen

Abfindungen sind Leistungen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, insbesondere für den Verlust des Arbeitsplatzes, erhält. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind bis zur Höhe von 8.181 € (bis 31.12.2001: 8.180,67 € / 16.000 DM) steuerfrei und kein Arbeitsentgelt. Sie sind bis zur Höhe von 10.226 € (bis 31.12.2001: 10.225,84 € / 20.000 DM) steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet hat und das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestand. Bis zur Höhe von 12.271 € (bis 31.12.2001: 12.271,01 €/ 24.000 DM) sind sie steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestand. Die Auflösung ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn dieser die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat. Bei Altersteilzeitmodellen ist die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht vom Arbeitgeber veranlasst, wenn die Altersteilzeit bis zum 65. Lebensjahr andauert.

Nicht zu den Abfindungen gehören andere Bezüge, die lediglich aus Anlass der Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden. Eine Abfindung, die bei weiterbestehendem Arbeitsverhältnis aus Anlass einer Verringerung der Arbeitszeit gezahlt wird, ist beitragspflichtig und als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln.

Kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung stellen Abfindungen dar, die wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes (z.B. nach §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes) gezahlt werden. (vgl. Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 2.7.1990). Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche , die der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung erworben hat (z.B. Nachzahlungen von Arbeitsentgelt, Urlaubsabfindungen) sind dagegen als Arbeitsentgelt anzusehen. Abfindungen, die aus Anlass der Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses (z.B. zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente) gezahlt werden, sind als Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes anzusehen und gehören damit nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.

Dagegen sind Zahlungen aus vertraglichen Ansprüchen (z.B. ausstehender Lohn, Urlaubsabgeltungen) auch dann Arbeitsentgelt, wenn sie als "Abfindung" bezeichnet werden, tatsächlich aber Gegenleistung für erbrachte Arbeit sind.

Wenn Unternehmen mit Unterstützungskasse diese schließen und ihren im Zeitpunkt der Schließung beschäftigten Arbeitnehmern bzw. Mitgliedern der Unterstützungskasse das Angebot unterbreiten, die künftigen Versorgungsansprüche durch eine einmalige Zahlung abfinden zu lassen, werden diese nicht als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes geleistet; sie stellen für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil und damit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar.

(2) Abfindung

Abfindungen, die wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten (den Verlust des Arbeitsplatzes) gezahlt werden, sind kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.

Eine Abfindung zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung erworben wurden, ist Arbeitsentgelt (vgl. BSG, Urteile v. 21.02.1990, USK 9010, 9016).

(3) Arbeitnehmeranteile

Rechtsgrundlagen für die Verpflichtung des Arbeitgebers, Arbeitnehmeranteile zu tragen, sind § 249 Abs. 2 SGB V, § 58 Abs. 1 SGB XI, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 346 Abs. I Satz 1 SGB III, § 28g Satz 3 SGB IV.

(4) Darlehen

§ 3 Nr. 68 EStG ist gestrichen worden. Die Vorschrift ist aber für die Kalenderjahre 1989 bis 2000 weiter anzuwenden auf Zinsersparnisse bei Darlehen, die der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 1989 erhalten hat, soweit die Vorteile nicht über die im Kalenderjahr 1988 gewährten Vorteile hinausgehen (vgl. § 52 Abs. 2 d EStG).

(5) Erholungsbeihilfe

Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer gezahlt werden, sind grundsätzlich bis zum Betrag von 600,00 € (bis 31.12.2001: 1.000 DM) im Kalenderjahr steuerfrei, wenn die Unterstützungen dem Anlass nach gerechtfertigt sind, also z.B. in Krankheits- und Unglücksfälle vorzuliegen. Wenn der Betrieb mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigt, sind weitere Bedingungen erforderlich.

Der Arbeitgeber kann lohnsteuerpflichtige Erholungsbeihilfen mit einem Pauschsteuersatz von 25 v.H. versteuern, wenn sie zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156,00 EUR (bis 31.12.2001: 300 DM) für den Arbeitnehmer, 104,00 € für dessen Ehefrau und 52,00 € für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden; diese Beihilfen sind daher kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, wenn für sie keine Regelbesteuerung durchgeführt wird. Eine entsprechende Regelung enthielt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV.

(6) Geburtsbeihilfe

Voraussetzung ist, dass die Geburtsbeihilfe in den letzten 3 Monaten vor oder in den ersten 3 Monaten nach der Geburt des Kindes gezahlt wird.

(7) Heiratsbeihilfe

Heiratsbeihilfen im Sinne des § 3 Nr. 15 EStG sind einmalige Zuwendungen in Geld oder Sachwerten, die einem Arbeitnehmer aus Anlass der Eheschließung gewährt werden. Diese sind bis zum gesamten Betrag von 358,00 € (bis 31.12.2001: 700,00 DM) steuerfrei, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Heirat gewährt werden. Dies ist der Fall, wenn die Heiratsbeihilfe innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Heirat gezahlt wird. Bezieht ein Arbeitnehmer aus mehreren Dienstverhältnissen je eine Heiratsbeihilfe, so kann er den Freibetrag für jede der Beihilfen in Anspruch nehmen. Erhalten Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, beide eine Beihilfe, steht der Freibetrag jedem Ehegatten zu, und zwar auch dann, wenn sie bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind.

(8) Krankengeldzuschüsse

Krankengeldzuschüsse für die Zeit, in der der Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhält, sind steuerpflichtig, jedoch beitragsfrei, soweit sie zusammen mit dem Krankengeld 90 v. H. des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.

Krankengeldzuschüsse sind jedoch steuer- und beitragsfrei, wenn sie für die Zeit gezahlt werden, in der nicht Krankengeld aus der GKV, sondern Krankentagegeld aus der PKV gewährt wird.

Steuer- und Beitragspflicht besteht auch für Bezüge, die während der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach einem Herzinfarkt oder einer Herzoperation gezahlt werden (vgl. BE vom 13./14.12.1972, Die Beiträge 1973,81, und BE vom 17./18.10.1978.)

(9) Nachzahlung

Nachzahlung von Arbeitsentgelt ist steuerpflichtig. Nachzahlung für vergangene Kalenderjahre sind steuerrechtlich im Jahr der Nachzahlung zu erfassen (BFH, Urteil vom 22.07.1993, BStBI. 111994, 795, BB 1994, 52), in der Sozialversicherung bei Fälligkeit (vgl. BSG, Urteil vom 26.10.1982, Die Beiträge 1983 S.51).

(10) Pauschal besteuerte Bezüge

Pauschal besteuerte Bezüge gehören teilweise nicht zum Arbeitsentgelt i. 5. d. Sozialversicherung (vgl. § 1 SvEV)..

Dies gilt für pauschal besteuerte Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 EStG, wenn es sich um sonstige Bezüge handelt, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i. 5. d. § 23a SGB IV sind.

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