Brillen und Kontaktlinsen

Kostenbeteiligung bis 18 und für schwer sehbehinderte Menschen

Kostenübernahme von Brillen und Sehhilfen

Der BKK Miele unterliegt der gesetzlichen Vorgabe, dass Kosten für Brillen und Sehhilfen nur übernommen werden dürfen, wenn der Anbieter zu unseren Vertragspartnern zählt. Dabei werden bestimmte Qualitätsanforderungen berücksichtigt, damit Sie eine sichere und wirksame Sehhilfe erhalten. Die kosten für Ihre Brille oder Kontaktlinsen übernehmen wir gerne, wenn diese von Ihrem Augenarzt verordnet wurde. Das Rezept reichen Sie bei einem Optiker ein, die zu unseren Vertragspartnern gehören.

Verordnung von Brillen

Brillen können in folgenden Fällen verordnet werden:

  • wenn bei Kindern und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Fehlsichtigkeit vorliegt
  • bei einer Fehlsichtig von 6,25 Dioptrien oder mehr, sowie bei einer Hornhautverkrümmung von 4,25 Dioptrien oder mehr
  • wenn beide Augen schwer sehbeeinträchtigt sind. Eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt vor, wenn auf dem besseren Auge trotz Brille oder Kontaktlinsen, die maximale Sehschärfe nur maximal 30 Prozent beträgt.

Kostenübernahme für Kontaktlinsen

Die Kostenübernahme für Kontaktlinsen erfolgt, wenn weitere medizinische Voraussetzungen erfüllt sind. Beispielsweise bei einer Kurz- oder Weitsichtigkeit ab 8,0 Dioptrien. Die Feststellung erfolgt über Ihre behandelnde Ärztin oder ihren behandelnder Arzt.

Unter speziellen medizinischen Voraussetzungen können therapeutische Sehhilfen wie Prismen, Kantenfilter oder Keratokonuslinsen verordnet werden. Folgendermaßen können Sie eine therapeutische Sehhilfe erhalten:

  1. Besuche in Ihrer Augenarztpraxis, um eine kassenärztliche Verordnung zu erhalten
  2. Die Verordnung bei einem unserer Vertragspartner einreichen. Dieser rechnet den Kostenanteil der Versicherung, direkt mit der BKK Miele ab.

Wann fallen zusätzlich Mehrkosten an?

Wenn Sie sich für eine hochwertigere Ausführung Ihrer Brille oder Kontaktlinsen entscheiden, müssen Sie selbst zuzahlen. Dazu zählen Entspiegelungen, besondere gehärtete oder beschichtete Gläser. Dabei zählt die Brillenfassung nicht zu den gesetzlichen Krankenkassenleistungen.

Wenn Sie eine Arbeitsplatzbrille benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Arbeitgeber.

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