Annette Leismann
A - Gr
Der Pflegegrad 1 gilt für Menschen, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber bereits bestimmte Leistungen aus dem Leistungsspektrum der Pflegekasse benötigen. In diesen werden Personen eingestuft, für die die Verbesserung der Wohnsituation, Angebote allgemeiner Betreuung (z.B. Spazieren gehen) und ein gutes Eingebundensein in das Umfeld die wichtigste Unterstützung im Alltag darstellen. Diese Unterstützung soll dazu beitragen, eine weitere Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit aufzuhalten („vorbeugender Pflegegrad“). Für diesen Personenkreis gibt es im §28a SGB XI einen besonderen Leistungskatalog:
Leistungstyp | PG1 | PG2 | PG3 | PG4 | PG5 |
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Geldleistung (ambulant) | – | 332,00 € | 573,00 € | 765,00 € | 947,00 € |
Sachleistung (ambulant) | – | 761,00 € | 1.432,00 € | 1.778,00 € | 2.200,00 € |
Leistungsbetrag stationär | 125,00 € | 770,00 € | 1.262,00 € | 1.775,00 € | 2.005,00 € |
Beratungseinsatz | 23,00 € | 23,00 € halbjährlich | 23,00 € halbjährlich | 33,00 € vierteljährlich | 33,00 € vierteljährlich |
Wohngruppenzuschlag | 214,00 € | 214,00 € | 214,00 € | 214,00 € | 214,00 € |
Entlastungsleistungen | 125,00 € | 125,00 € | 125,00 € | 125,00 € | 125,00 € |
Anspruch bei Pflegegrad 2 bis 5.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können neben einer privaten Pflegeperson zusätzlich durch einen Pflegedienst untersützt werden. Wenn Sie den Betrag der Pflegesachleistung nicht komplett ausschöpfen, erhalten Sie noch ein anteiliges Pflegegeld.
Die monatliche Pauschale beträgt 214,00 €. Anspruchberechtigt sind Pflegegrade 1 bis 5
Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5.
Pflege in einem Seniorenheim wird bezuschusst, wenn häusliche Pflege nicht sichergestellt werden kann. Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5
Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5.
Bei vorübergehender Verhinderung der Hauptpflegeperson übernehmen wir die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. Pflegegeld wird für bis zu 6 Wochen hälftig weitergezahlt.
Wenn häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich ist und teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Anspruch besteht für Pflegegrade 2 bis 5.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 haben einen Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 €.
Bis zu 4.000,00 € Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserungen des Wohnmfeldes. Um die häusliche Pflege zu ermöglichen bzw. zu erleichtern oder eine selbstständigere Lebensführung des Pflegebedürftigen zu erreichen. Anspruch besteht für Pflegegrade 1 bis 5.
Die Sonderregelungen aufgrund des Coronavirus für die Versorgung ohne Qualifizierung der Nachbarschaftshelfer in Nordrhein Westfalen enden mit dem 31.12.2023.
Ab dem 01.01.2024 müssen Nachbarschaftshelfer im Sinne von § 5 Nummer 5 AnFöVO (Anerkennungs- und Förderungsverordnung) folgende Voraussetzungen erfüllen:
Wenn Ihr/e Nachbarschaftshelfer/in die genannten Voraussetzungen erfüllt, kann er bzw. sie sich frühzeitig qualifizieren lassen, damit auch die Kostenerstattung für Leistungen im kommenden Kalenderjahr weiterhin erfolgen kann. Hierzu bieten wir kostenfreie Online-Pflegekurse an. Informationen hierzu erhalten Sie hier.
Das Informationsangebot zur Nachbarschaftspflege ist über nachfolgenden Link aufrufbar https://alter-pflege-demenz-nrw.de/service/mediathek/
Bei Kenntnisnahme des Informationsangebotes zur Nachbarschaftspflege ist eine schriftliche Bestätigung erforderlich. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie hier.
Den Antrag für die Nachbarschaftshilfe (gilt nur in NRW) finden Sie hier.
Weitere allgemeine Informationen zur Nachbarschaftspflege erhalten Sie auf folgender Seite: Nachbarschaftshilfe NRW
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