Der Pflegegrad 1
Der Pflegegrad 1 gilt für Menschen, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber bereits bestimmte Leistungen aus dem Leistungsspektrum der Pflegekasse benötigen. In diesen werden Personen eingestuft, für die die Verbesserung der Wohnsituation, Angebote allgemeiner Betreuung (z.B. Spazieren gehen) und ein gutes Eingebundensein in das Umfeld die wichtigste Unterstützung im Alltag darstellen. Diese Unterstützung soll dazu beitragen, eine weitere Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit aufzuhalten („vorbeugender Pflegegrad“). Für diesen Personenkreis gibt es im §28a SGB XI einen besonderen Leistungskatalog:
- Pflegeberatung (§§ 7a und 7b)
- Beratung in eigener Häuslichkeit (§ 37 Abs. 3)
- Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a)
- Pflege-Hilfsmittel (§ 40 Abs. 1-3 und 5)
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 40 Abs. 4)
- Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§43b)
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§45)
- Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 € monatlich (§45b (1) S.1)
- Bei vollstationärer Pflege Zuschusszahlung in Höhe von monatlich 125,00 €
Übersicht der Leistungsbeträge
Leistungstyp | PG1 | PG2 | PG3 | PG4 | PG5 |
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Geldleistung (ambulant) | – | 332,00 € | 573,00 € | 765,00 € | 947,00 € |
Sachleistung (ambulant) | – | 761,00 € | 1.432,00 € | 1.778,00 € | 2.200,00 € |
Leistungsbetrag stationär | 125,00 € | 770,00 € | 1.262,00 € | 1.775,00 € | 2.005,00 € |
Beratungseinsatz | 23,00 € | 23,00 € halbjährlich | 23,00 € halbjährlich | 33,00 € vierteljährlich | 33,00 € vierteljährlich |
Wohngruppenzuschlag | 214,00 € | 214,00 € | 214,00 € | 214,00 € | 214,00 € |
Entlastungsleistungen | 125,00 € | 125,00 € | 125,00 € | 125,00 € | 125,00 € |
Die Leistungen im Überblick
Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI)
Anspruch bei Pflegegrad 2 bis 5.
Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI)
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können neben einer privaten Pflegeperson zusätzlich durch einen Pflegedienst untersützt werden. Wenn Sie den Betrag der Pflegesachleistung nicht komplett ausschöpfen, erhalten Sie noch ein anteiliges Pflegegeld.
Ambulant betreute Wohngruppen (§ 38a SGB XI)
Die monatliche Pauschale beträgt 214,00 €. Anspruchberechtigt sind Pflegegrade 1 bis 5
Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI)
Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5.
Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI)
Pflege in einem Seniorenheim wird bezuschusst, wenn häusliche Pflege nicht sichergestellt werden kann. Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5
Pflegegeld (§ 37 SGB XI)
Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5.
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Bei vorübergehender Verhinderung der Hauptpflegeperson übernehmen wir die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. Pflegegeld wird für bis zu 6 Wochen hälftig weitergezahlt.
Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
Wenn häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich ist und teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Anspruch besteht für Pflegegrade 2 bis 5.
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)
Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 haben einen Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 €.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI)
Bis zu 4.000,00 € Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserungen des Wohnmfeldes. Um die häusliche Pflege zu ermöglichen bzw. zu erleichtern oder eine selbstständigere Lebensführung des Pflegebedürftigen zu erreichen. Anspruch besteht für Pflegegrade 1 bis 5.