Leistungen der Pflegeversicherung

Der Pflegegrad 1

Der Pflegegrad 1 gilt für Menschen, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber bereits bestimmte Leistungen aus dem Leistungsspektrum der Pflegekasse benötigen. In diesen werden Personen eingestuft, für die die Verbesserung der Wohnsituation, Angebote allgemeiner Betreuung (z.B. Spazieren gehen) und ein gutes Eingebundensein in das Umfeld die wichtigste Unterstützung im Alltag darstellen. Diese Unterstützung soll dazu beitragen, eine weitere Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit aufzuhalten („vorbeugender Pflegegrad“). Für diesen Personenkreis gibt es im §28a SGB XI einen besonderen Leistungskatalog:

  • Pflegeberatung (§§ 7a und 7b)
  • Beratung in eigener Häuslichkeit (§ 37 Abs. 3)
  • Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a)
  • Pflege-Hilfsmittel (§ 40 Abs. 1-3 und 5)
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 40 Abs. 4)
  • Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§43b)
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§45)
  • Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 € monatlich (§45b (1) S.1)
  • Bei vollstationärer Pflege Zuschusszahlung in Höhe von monatlich 125,00 €

Übersicht der Leistungsbeträge

Leistungstyp PG1 PG2 PG3 PG4 PG5
Geldleistung (ambulant) 332,00 € 573,00 € 765,00 € 947,00 €
Sachleistung (ambulant) 761,00 € 1.432,00 € 1.778,00 € 2.200,00 €
Leistungsbetrag stationär 125,00 € 770,00 € 1.262,00 € 1.775,00 € 2.005,00 €
Beratungseinsatz 23,00 € 23,00 € halbjährlich 23,00 € halbjährlich 33,00 € vierteljährlich 33,00 € vierteljährlich
Wohngruppenzuschlag 214,00 € 214,00 € 214,00 € 214,00 € 214,00 €
Entlastungsleistungen 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 €

Die Leistungen im Überblick

Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI)

Anspruch bei Pflegegrad 2 bis 5.

Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI)

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können neben einer privaten Pflegeperson zusätzlich durch einen Pflegedienst untersützt werden. Wenn Sie den Betrag der Pflegesachleistung nicht komplett ausschöpfen, erhalten Sie noch ein anteiliges Pflegegeld.

Ambulant betreute Wohngruppen (§ 38a SGB XI)

Die monatliche Pauschale beträgt 214,00 €. Anspruchberechtigt sind Pflegegrade 1 bis 5

Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI)

Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5.

Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI)

Pflege in einem Seniorenheim wird bezuschusst, wenn häusliche Pflege nicht sichergestellt werden kann. Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5

Pflegegeld (§ 37 SGB XI)

Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5.

Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

Bei vorübergehender Verhinderung der Hauptpflegeperson übernehmen wir die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. Pflegegeld wird für bis zu 6 Wochen hälftig weitergezahlt.

Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)

Wenn häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich ist und teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Anspruch besteht für Pflegegrade 2 bis 5.

Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)

Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 haben einen Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 €.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI)

Bis zu 4.000,00 € Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserungen des Wohnmfeldes. Um die häusliche Pflege zu ermöglichen bzw. zu erleichtern oder eine selbstständigere Lebensführung des Pflegebedürftigen zu erreichen. Anspruch besteht für Pflegegrade 1 bis 5.

Information Entlastungsleistung/Nachbarschaftshilfe NRW

Die Sonderregelungen aufgrund des Coronavirus für die Versorgung ohne Qualifizierung der Nachbarschaftshelfer in Nordrhein Westfalen enden mit dem 31.12.2023.

Ab dem 01.01.2024 müssen Nachbarschaftshelfer im Sinne von § 5 Nummer 5 AnFöVO (Anerkennungs- und Förderungsverordnung) folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Die Unterstützung wird ehrenamtlich übernommen,
  2. der Nachbarschaftshelfer ist mit der anspruchsberechtigten Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert und nicht als Pflegeperson angegeben,
  3. der Nachbarschaftshelfer lebt mit der anspruchsberechtigten Person nicht in häuslicher Gemeinschaft und
  4. der Nachbarschaftshelfer weist eine Qualifizierung im Umfang eines Nachbarschaftshilfe- oder Pflegekurses nach § 45 SGB XI nach oder bestätigt, dass er/sie das von den Servicestellen nach § 20 zur Verfügung gestellte Informationsangebot zur Nachbarschaftspflege kennt.

Wenn Ihr/e Nachbarschaftshelfer/in die genannten Voraussetzungen erfüllt, kann er bzw. sie sich frühzeitig qualifizieren lassen, damit auch die Kostenerstattung für Leistungen im kommenden Kalenderjahr weiterhin erfolgen kann. Hierzu bieten wir kostenfreie Online-Pflegekurse an. Informationen hierzu erhalten Sie hier.

Das Informationsangebot zur Nachbarschaftspflege ist über nachfolgenden Link aufrufbar https://alter-pflege-demenz-nrw.de/service/mediathek/

Bei Kenntnisnahme des Informationsangebotes zur Nachbarschaftspflege ist eine schriftliche Bestätigung erforderlich. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie hier.

Den Antrag für die Nachbarschaftshilfe (gilt nur in NRW) finden Sie hier.

Weitere allgemeine Informationen zur Nachbarschaftspflege erhalten Sie auf folgender Seite: Nachbarschaftshilfe NRW

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