Nicole Recker
Steg - Z
Der Pflegegrad 1 gilt für Menschen, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber bereits bestimmte Leistungen aus dem Leistungsspektrum der Pflegekasse benötigen. In diesen werden Personen eingestuft, für die die Verbesserung der Wohnsituation, Angebote allgemeiner Betreuung (z.B. Spazieren gehen) und ein gutes Eingebundensein in das Umfeld die wichtigste Unterstützung im Alltag darstellen. Diese Unterstützung soll dazu beitragen, eine weitere Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit aufzuhalten („vorbeugender Pflegegrad“). Für diesen Personenkreis gibt es im §28a SGB XI einen besonderen Leistungskatalog:
Leistungstyp | PG1 | PG2 | PG3 | PG4 | PG5 |
---|---|---|---|---|---|
Geldleistung (ambulant) | – | 316,00 € | 545,00 € | 728,00 € | 901,00 € |
Sachleistung (ambulant) | – | 724,00 € | 1.363,00 € | 1.693,00 € | 2.095,00 € |
Leistungsbetrag stationär | 125,00 € | 770,00 € | 1.262,00 € | 1.775,00 € | 2.005,00 € |
Beratungseinsatz | 23,00 € | 23,00 € halbjährlich | 23,00 € halbjährlich | 33,00 € vierteljährlich | 33,00 € vierteljährlich |
Wohngruppenzuschlag | 214,00 € | 214,00 € | 214,00 € | 214,00 € | 214,00 € |
Entlastungsleistungen | 125,00 € | 125,00 € | 125,00 € | 125,00 € | 125,00 € |
Anspruch bei Pflegegrad 2 bis 5.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können neben einer privaten Pflegeperson zusätzlich durch einen Pflegedienst untersützt werden. Wenn Sie den Betrag der Pflegesachleistung nicht komplett ausschöpfen, erhalten Sie noch ein anteiliges Pflegegeld.
Die monatliche Pauschale beträgt 214,00 €. Anspruchberechtigt sind Pflegegrade 1 bis 5
Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5.
Pflege in einem Seniorenheim wird bezuschusst, wenn häusliche Pflege nicht sichergestellt werden kann. Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5
Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5.
Bei vorübergehender Verhinderung der Hauptpflegeperson übernehmen wir die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. Pflegegeld wird für bis zu 6 Wochen hälftig weitergezahlt.
Wenn häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich ist und teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Anspruch besteht für Pflegegrade 2 bis 5.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 haben einen Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 €.
Bis zu 4.000,00 € Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserungen des Wohnmfeldes. Um die häusliche Pflege zu ermöglichen bzw. zu erleichtern oder eine selbstständigere Lebensführung des Pflegebedürftigen zu erreichen. Anspruch besteht für Pflegegrade 1 bis 5.
So einfach wechseln Sie zur BKK Miele
Digitaler Service für Sie – immer griffbereit