Pflegeversicherung Allgemein

Pflegebedürftigkeitsbegriff und Begutachtungsassessment (NBA)

Bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit werden die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der Menschen in 6 verschiedenen Bereichen beurteilt:

1. Mobilität

körperliche Beweglichkeit, z.B. Aufstehen vom Bett, um ins Bad/Wohnzimmer zu gehen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches, Treppensteigen

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Verstehen und Reden: zum Beispiel Orientierung über Ort und Zeit, Sachverhalte und Informationen begreifen, erkennen von Risiken, andere Menschen im Gespräch verstehen

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

„schwieriges Verhalten und Handeln“, z.B. Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind, Abwehr pflegerischer Maßnahmen

4. Selbstversorgung

z.B. selbstständiges Waschen und Ankleiden, Essen und Trinken, selbständige Benutzung der Toilette

5. Krankheiten / Therapien

z.B. die Fähigkeit, Medikamente selbst einnehmen zu können, die Blutzuckermessung selbst durchzuführen und deuten zu können oder gut mit einer Prothese oder dem Rollator zurecht zu kommen, den Arzt selbständig aufsuchen zu können

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

z.B. die Fähigkeit, den Tagesablauf selbständig zu gestalten, mit anderen Menschen in direkten Kontakt zu treten

Die 5 Pflegegrade werden im Rahmen eines neuen Begutachtungsassessments (NBA) ermittelt. Der Gutachter oder die Gutachterin des Medizinischen Dienstes beurteilt, wie selbständig jemand ist und welche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen. Erst aufgrund einer Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgt die Einstufung in einen der 5 Pflegegrade.

Der Grad der Selbständigkeit wird über die 6 festgelegten Kriterien, denen jeweils ein fester Punktwert zugeordnet ist, bestimmt. Nach der Schwere der Beeinträchtigung in den Bereichen der Selbständigkeit werden Punkte vergeben, mit denen anhand einer Skala von 0 bis 100 die Einteilung der Pflegebedürftigen in einen der 5 Pflegegrade erfolgt.

Einstufung in einen der 5 Pflegegrade

Pflegegrad Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Punktwert
1 geringe ab 12,5 bis < 27,0
2 erhebliche ab 27,0 bis < 47,5
3 schwere ab 47,5 bis < 70,0
4 schwerste ab 70,0 bis < 90,0
5 schwerste mit besonderen Anforderungen ab 90,0 bis 100,0

Weitergehende Informationen zum Begutachtungsverfahren erhalten Sie unter folgender Internetadresse

www.pflegebegutachtung.de

Ausnahmeregelung bei Kindern

Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt.

Kinder von 0-18 Monaten werden bei gleicher Einschränkung um einen Pflegegrad höher eingestuft als ältere Kinder/ Erwachsene. Diese Sonderregelung dient vor allem dazu, neben den Kindern gerade auch die Eltern der Kinder zu entlasten und häufige Begutachtungen in den ersten Lebensmonaten zu vermeiden.

Außerdem sollen damit natürliche Entwicklungsschwankungen durch eine großzügige Regelung aufgefangen werden.

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