Cordula Speckmann
A - C
Pflichtversicherte Arbeitnehmer und freiwillig Versicherte haben Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld, wenn:
Wenn Sie Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld haben, dann haben Sie gleichzeitig gegenüber Ihrem Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.
Für jedes Kind können Sie maximal 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr Kinderpflege-Krankengeld bekommen, insgesamt jedoch höchstens 35 Arbeitstage pro Kalenderjahr für alle Kinder.
Allein erziehende Versicherte können das Krankengeld maximal 30 Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr erhalten, insgesamt höchstens 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
Das Gesetz sieht außerdem vor, dass Eltern ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden.
Dann besteht so lange Anspruch auf Kinderkrankengeld, wie die Mitaufnahme dauert. Es ist keine Höchstanspruchsdauer vorgesehen. Diese Tage werden auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet.
Allerdings besteht der Anspruch nur, wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist und das Kind unter 12 Jahre alt oder wenn es eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. Die stationäre Einrichtung würde dem Elternteil dann bescheinigen, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen erfolgt ist und wie lange sie dauert.
Ist das Kind erst maximal 8 Jahre alt, geht man immer davon aus, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. In dem Fall würde nur die Dauer bescheinigt.
Antrag Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme
Download Bescheinigung Kinderkankengeld wegen medizinischer Notwendigkeit (Kind älter als 8 Jahre)
Die Höhe des Kinderpflege-Krankengeld beträgt 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Haben Sie in den letzten zwölf Monaten von Ihrem Arbeitgeber einmalige Zahlungen bekommen, wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, beträgt das Kinderkrankengeld sogar 100 Prozent. Es gibt eine Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld. Sie liegt bei 135,63 € (2026) pro Tag. Vom Kinderkrankengeld werden Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitsförderung in Abzug gebracht und abgeführt.
Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld finden Sie außerdem auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:






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