Kinderpflege Krankengeld

Anspruch auf Kinderpflege Krankengeld

Pflichtversicherte Arbeitnehmer und freiwillig Versicherte haben Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld, wenn:

  • es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass Sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege Ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben;
  • es keine andere im Haushalt lebende Person gibt, die das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann;
  • Ihr Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist;
  • Ihr Kind ebenfalls gesetzlich krankenversichert ist.

Wenn Sie Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld haben, dann haben Sie gleichzeitig gegenüber Ihrem Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.

Für jedes Kind können Sie maximal 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr Kinderpflege-Krankengeld bekommen, insgesamt jedoch höchstens 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr für alle Kinder.

Allein erziehende Versicherte können das Krankengeld maximal 20 Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr erhalten, insgesamt höchstens 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr.

Neuregelungen zum Kinderkrankengeld und den Leistungen bei stationärer Mitaufnahme

2024 und 2025: Anspruchstage Kinderkrankengeld werden erhöht

Die Corona-Sonderregeln mit dem erhöhten Anspruch auf Krankengeld laufen Ende 2023 aus.

Im Pflegestudiumstärkungsgesetz ist jedoch vorgesehen, dass der Anspruch auf die Kinderkrankengeldtage auch für 2024 und 2025 erhöht wird.

Danach können

  • Elternteile in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 15 Kinderkrankengeldtage pro Kind beziehen (statt 10),
  • Alleinerziehende pro Kind 30 Arbeitstage (statt 20).

Die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil steigt auf 35 Arbeitstage (statt 25) und für Alleinerziehende auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr (statt 50).

 

Kinderkrankengeld auch bei stationärer Mitaufnahme

Das Gesetz sieht außerdem vor, dass Eltern ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden.

Dann besteht so lange Anspruch auf Kinderkrankengeld, wie die Mitaufnahme dauert. Es ist keine Höchstanspruchsdauer vorgesehen. Diese Tage werden auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet.

Allerdings besteht der Anspruch nur, wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist und das Kind unter 12 Jahre alt oder wenn es eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. Die stationäre Einrichtung würde dem Elternteil dann bescheinigen, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen erfolgt ist und wie lange sie dauert.

Ist das Kind erst maximal 8 Jahre alt, geht man immer davon aus, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. In dem Fall würde nur die Dauer bescheinigt.

Antrag Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme

Download Bescheinigung Kinderkankengeld wegen medizinischer Notwendigkeit (Kind älter als 8 Jahre)

Höhe des Krankengeldes

Die Höhe des Kinderpflege-Krankengeld beträgt 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Haben Sie in den letzten zwölf Monaten von Ihrem Arbeitgeber einmalige Zahlungen bekommen, wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, beträgt das Kinderkrankengeld sogar 100 Prozent. Es gibt eine Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld. Sie liegt bei 120,75 € (2024) pro Tag. Vom Kinderkrankengeld werden Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitsförderung in Abzug gebracht und abgeführt.

 

FAQs

Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld finden Sie außerdem auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

Zur Website des BMFSFJ

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