Sabrina Walkenhorst
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Pflichtversicherte Arbeitnehmer und freiwillig Versicherte haben Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld, wenn:
Wenn Sie Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld haben, dann haben Sie gleichzeitig gegenüber Ihrem Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.
Für jedes Kind können Sie maximal 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr Kinderpflege-Krankengeld bekommen, insgesamt jedoch höchstens 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr für alle Kinder.
Allein erziehende Versicherte können das Krankengeld maximal 20 Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr erhalten, insgesamt höchstens 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
Die Corona-Pandemie stellt Eltern mit schulpflichtigen oder Kita-Kindern vor große Herausforderungen. Ein Entschädigungsanspruch besteht, wenn Kindertageseinrichtungen oder Schulen aufgrund behördlicher Anordnung nach dem IfSG (Infektionsschutzgesetz) vorübergehend geschlossen werden oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird.
Mit der 4. Änderung zum Infektionsschutz ab dem 23.04.2021 ändert sich der Anspruch auf Kinder-Krankengeld wie folgt:
Der Anspruch besteht nun pro Kind für 30 Tage (Alleinerziehende 60 Tage). Der Höchstanspruch ist auf 65 Tage und 130 Tage für Alleinerziehende begrenzt.
Sie möchten einen Antrag auf den erweiterten Kinderkrankengeldanspruch stellen? Nutzen Sie bitte folgenden Download. Sie können uns den Antrag ausgefüllt per Post oder E-Mail an info(at)bkk-miele.de zusenden.
Bitte denken Sie daran, ab dem 22.02.2021 einen Nachweis der Einrichtung (Mustervordruck) beizufügen. Vielen Dank!
Bei Fragen wenden Sie sich gern an uns.
Die Höhe des Kinderpflege-Krankengeld beträgt 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Haben Sie in den letzten zwölf Monaten von Ihrem Arbeitgeber einmalige Zahlungen bekommen, wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, beträgt das Kinderkrankengeld sogar 100 Prozent. Es gibt eine Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld. Sie liegt bei 112,88 € (2022) pro Tag. Vom Kinderkrankengeld werden Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitsförderung in Abzug gebracht und abgeführt.
Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld finden Sie außerdem auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
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