Pflege

Jeder Mensch kann im Laufe seines Lebens pflegebedürftig werden. Die BKK Miele Pflegeversicherung bietet Unterstützung für pflegebedürftige Menschen, die aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung Hilfe benötigen. Ziel der Pflege ist es, die Lebensqualität der Betroffenen zu erhalten oder zu verbessern und ihnen ein würdevolles Leben zu ermöglichen.

Was beinhaltet die Pflege?

Pflege umfasst ein breites Spektrum an Tätigkeiten. Dazu gehören die körperliche Pflege, wie das Waschen und Ankleiden, ebenso wie emotionale Unterstützung und soziale Interaktion. Pflege kann in professionellen Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Pflegeheimen stattfinden. Sie kann aber auch im häuslichen Umfeld durch Angehörige oder ambulante Dienste geleistet werden. Ziel der Pflege ist es, die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Personen zu erhalten oder zu fördern und ihnen ein würdevolles Leben zu ermöglichen.

Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich daran, inwieweit die Selbstständigkeit oder Fähigkeiten einer Person im Alltag eingeschränkt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einschränkungen körperlicher oder psychischer Natur sind oder welche Art von Hilfeleistungen notwendig sind. Entscheidend ist, ob die betroffene Person die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann.

Voraussetzungen

Jede Person, die gesetzlich krankenversichert ist, wird automatisch in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert. Dies gilt für alle Mitglieder sowie deren beitragsfrei versicherten Familienangehörigen.

Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss eine Person als pflegebedürftig eingestuft werden. Dies bedeutet, dass sie aufgrund von körperlichen, geistigen oder psychischen Einschränkungen Unterstützung im Alltag benötigt.

Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) oder andere unabhängige Gutachter. Diese führen eine Begutachtung durch, um den Grad der Pflegebedürftigkeit festzustellen. Bei der Begutachtung wird die Selbstständigkeit der Person in verschiedenen Bereichen bewertet. Die Ergebnisse der Begutachtung werden in ein Punktesystem übertragen. Je nach Punktzahl wird ein Pflegegrad von 1 bis 5 zugewiesen, wobei Pflegegrad 1 die geringste und Pflegegrad 5 die höchste Pflegebedürftigkeit darstellt.

Um Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung zu haben, muss die Selbstständigkeit im Alltag dauerhaft, mindestens aber für sechs Monate eingeschränkt sein.

Der Antrag auf Feststellung eines Pflegegrades kann von der betroffenen Person, Angehörigen oder einem Bevollmächtigten bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden.

zu den Anträgen

Pflegeberatung: Unterstützung durch die Pflegeversicherung

Die Pflegeberatung ist ein wichtiger Bestandteil der Unterstützung für Menschen, die pflegebedürftig sind oder deren Angehörige. In Deutschland wird die Pflegeberatung durch die Pflegeversicherung finanziert und bietet eine wertvolle Hilfe, um die bestmögliche Versorgung und Unterstützung zu gewährleisten.

Was ist Pflegeberatung?
Pflegeberatung umfasst eine individuelle Beratung für pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige. Ziel ist es, die Betroffenen über die verschiedenen Möglichkeiten der Pflege und Unterstützung zu informieren. Dazu gehören Informationen über:

  • Die verschiedenen Pflegegrade und deren Leistungen
  • Hilfsmittel und technische Unterstützung
  • Entlastungsangebote für Angehörige
  • Möglichkeiten der häuslichen Pflege und stationären Unterbringung

Die Pflegeversicherung in Deutschland übernimmt die Kosten für die Pflegeberatung. Dies bedeutet, dass pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen Anspruch auf eine kostenlose Beratung haben. Die Beratung kann durch verschiedene Stellen erfolgen, darunter:

  • Pflegekassen
  • Beratungsstellen
  • Sozialdienste

Die Pflegeberatung kann sowohl telefonisch als auch persönlich in Anspruch genommen werden. Es ist wichtig, dass die Beratung individuell auf die Bedürfnisse der Betroffenen abgestimmt ist.

Die Inanspruchnahme von Pflegeberatung bietet zahlreiche Vorteile:
1. Orientierung: Sie hilft dabei, sich im Dschungel der Pflegeleistungen und Angebote zurechtzufinden.
2. Entlastung: Angehörige erhalten Unterstützung und Tipps, um die Pflege besser zu organisieren.
3. Prävention: Durch frühzeitige Beratung können Pflegebedarfe rechtzeitig erkannt und entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.
4. Rechtsansprüche: Die Beratung informiert über die Ansprüche, die Pflegebedürftige gegenüber der Pflegeversicherung haben.

Fazit: Die Pflegeberatung ist ein wertvolles Angebot für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen. Sie bietet nicht nur Informationen und Unterstützung, sondern trägt auch dazu bei, die Lebensqualität der Betroffenen zu verbessern. Es ist ratsam, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, um die bestmögliche Pflege und Unterstützung zu erhalten

Ansprechpartner Pflegeberatung und Pflegestützpunkte

Hier finden Sie einige Adressen und Informationen für Anlaufstellen in Ihrer Nähe:

Pflegewegweiser NRWRegionalbüro NRW
  
Standort EuskirchenRegion Hannover
Standort LehrteKreis Warendorf
Standort BielefeldKreis Hochsauerland
Standort ArnsbergKreis Paderborn
Standort Düsseldorf 

 

Ihre persönliche Ansprechpartnerin bei der BKK Miele:

Gabriele Ziegler
Tel.: 05241 89 2218
E-Mail: Pflege(at)bkk-miele.de

Pflegefinder

Wir bieten Ihnen unsere Hilfe bei der der Suche nach zugelassenen Pflegediensten, Tagespflegeeinrichtungen und Pflegeheimen in Ihrer Umgebung an.

Finden Sie den passenden Pflegedienst oder die passende Pflegeeinrichtung: BKK PflegeFinder

Pflegegeld

Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn mindestens ein Pflegegrad 2 vorliegt. Mit dem Betrag müssen pflegebedürftige Personen die für sie erforderlichen Pflegemaßnahmen in geeigneter Weise selbst sicherstellen.

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen einmal halbjährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Dies gilt auch, falls der Umwandlungsanspruch genutzt wird und neben dessen Nutzung nicht auch ambulante Pflegesachleistungen von einem Pflegedienst bezogen werden. Dies dient zum Einen der Sicherstellung der Pflege des Pflegebedürftigen sowie zum Anderen der Beratung des Pflegedürftigen und der Pflegepersonen.

Wichtige Änderung ab 1. Januar 2026
Pflegegrade 2 bis 5: Sie sind verpflichtet ein Beratungsgespräch pro Halbjahr durch einen Pflegedienst Ihrer Wahl durchführen zu lassen.
(Früher: Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich.)

Pflegegrade 4 und 5: Wenn Sie möchten, können Sie weiterhin alle drei Monate ein Gespräch führen – das ist freiwillig.

Pflegegrad 1: Hier bleibt alles wie bisher: Sie können freiwillig einmal pro Halbjahr ein Beratungsgespräch in Anspruch nehmen.

Warum diese Änderung? Das neue Gesetz „BEEP“ soll die Pflege einfacher machen und unnötige Bürokratie abbauen.

 ab 01.01.2025
Pflegegrad 10 €
Pflegegrad 2347 €
Pflegegrad 3599 €
Pflegegrad 4800 €
Pflegegrad 5990 €

 

Pflegesachleistung

Mit den ambulanten Pflegesachleistungen können Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege die Hilfe eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes, eines Betreuungsdienstes oder von Einzelkräften in Anspruch nehmen, die mit der Pflegekasse einen Vertrag abgeschlossen haben.

Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn der Pflegebedürftige in einer Pflege-Wohngemeinschaft oder im Haushalt der Pflegeperson lebt.

Zu den Leistungen der zugelassenen professionellen Pflegedienste zählen körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung.

 ab 01.01.2025
Pflegegrad 10 €
Pflegegrad 2796 €
Pflegegrad 31 497 €
Pflegegrad 41 859 €
Pflegegrad 52 299 €

 

Kombinationsleistung

Sie wollen Ihre Angehörigen zuhause pflegen und benötigen bei einigen Tätigkeiten die professionelle Hilfe eines Pflegedienstes. Dann können Sie mit der sogenannten Kombinationsleistung das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen kombinieren.

Voraussetzungen:

  • Sie haben Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5.
  • Die Pflege findet größtenteils zuhause statt.
  • Sie nehmen die Pflegesachleistungen nur teilweise in Anspruch. Ansonsten lohnt sich die Kombipflege finanziell nicht für Sie.

Da Sie mit Pflegegrad 1 weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen bekommen, kommt die Kombinationsleistung hier nicht in Frage.

Die Antragsstellung erfolgt bei der BKK Miele Pflegekasse zu den Anträgen

Das Pflegegeld ist bei der Kombinationsleistung von den Pflegesachleistungen abhängig. Denn ihr Anspruch auf Pflegegeld verringert sich um den Prozentsatz der ausgeschöpften Pflegesachleistungen. Es gilt: Je mehr Sachleistungen Sie beanspruchen, desto weniger Pflegegeld erhalten Sie.

Beispiel: Max Mustermann hat Pflegegrad 2 und nimmt in einem Monat Pflegesachleistungen für 597,00 € in Anspruch. Das entspricht 75 % seines Anspruchs von 796 €. Er erhält über die Kombipflege 25 % seines maximalen Anspruchs auf Pflegegeld von 347,00 €. Das entspricht 86,75 €.

Sachleistungen abrechnen: Der ambulante Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Bei der Abrechnung ermittelt die Pflegekasse, wie groß der Anteil der ausgeschöpften Sachleistungen ist.

Pflegegeld erhalten: Der jetzt ermittelte Anteil nicht ausgeschöpfter Sachleistungen wird Ihnen als anteiliges Pflegegeld ausbezahlt. Das übernimmt die BKK Miele Pflegekasse automatisch.

Umwandlungsanspruch

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können 40 % des jeweiligen monatlichen Pflegesachleistungsbetrags nach § 36 SGB XI für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen.

Die folgende Tabelle gibt Ihnen eine Übersicht der Beträge:

  Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI Umwandlungsanspruch (40 Prozent)
Pflegegrad 2 761,00 € 304,40 €
Pflegegrad 3 1.432,00 € 572,80 €
Pflegegrad 4 1.778,00 € 711,20 €
Pflegegrad 5 2.200,00 € 880,00 €


Voraussetzungen und Regelungen
Der Umwandlungsanspruch kann unabhängig vom Entlastungsbetrag in Anspruch genommen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn dieser für den jeweiligen Monat noch nicht genutzt wurde.

Falls gleichzeitig Sachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch genommen werden, sind diese vorrangig abzurechnen. Anschließend können aus dem verbleibenden Budget, bis zu 40 % des Betrags für Pflegesachleistungen, eine Erstattung im Rahmen der Umwandlung erfolgen.

Diese Möglichkeit besteht auch für Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen. In diesem Fall wird eine entstandene Überzahlung des Pflegegeldes mit der Erstattung für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verrechnet.

Bitte beachten Sie, dass die Umwandlung nur für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag möglich ist. Kosten für Tages- oder Kurzzeitpflege können leider nicht über diesen Anspruch erstattet werden.

Entlastungsbetrag (§45b SGB XI)

Pflegebedürftige, die in häuslicher Umgebung versorgt werden, haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 131,00 €. Dieser Sachleistungsbetrag wird nicht direkt ausgezahlt, wie beispielsweise das Pflegegeld, sondern kann für die Erstattung bestimmter Aufwendungen genutzt werden.

Zu den erstattungsfähigen Leistungen gehören unter anderem die Kosten für Tages- und Nachtpflege, wie Eigenanteile für Unterkunft und Verpflegung. Auch Eigenanteile im Rahmen der Kurzzeitpflege können übernommen werden. Des Weiteren können Leistungen ambulanter Pflegedienste genutzt werden, jedoch ohne Grundpflege, es sei denn, die pflegebedürftige Person hat Pflegegrad 1. Darüber hinaus können auch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag finanziert werden (Angebote wie Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen, Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung oder auch Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen, die durch die jeweils zuständige Behörde nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts anerkannt sind).

Falls der Entlastungsbetrag in einem Monat nicht genutzt wird, kann das angesparte Budget bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres verwendet werden. In einigen Bundesländern besteht zusätzlich die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag für die Unterstützung im Alltag durch Einzelpersonen, beispielsweise im Rahmen der Nachbarschaftshilfe, zu nutzen. Die Anspruchsvoraussetzungen richten sich nach dem Wohnort der pflegebedürftigen Person.

Der Pflegefinder hilft Ihnen dabei, passende Angebote in Ihrer Umgebung zu finden.

 

Nachbarschaftshilfe NRW
Ab dem 01.01.2024 gelten für Nachbarschaftshelfer bestimmte Voraussetzungen. Diese umfassen, dass die Unterstützung ehrenamtlich erfolgt, der Helfer weder bis zum zweiten Grad verwandt noch verschwägert mit der pflegebedürftigen Person ist und keine häusliche Gemeinschaft mit ihr führt. Außerdem ist eine Qualifikation nach § 45 SGB XI erforderlich oder der Nachweis, dass das von den Servicestellen bereitgestellte Informationsangebot zur Nachbarschaftspflege bekannt ist.

Nachbarschaftshelfer, die diese Voraussetzungen erfüllen, können sich frühzeitig qualifizieren lassen, um sicherzustellen, dass die Kostenerstattung auch im kommenden Kalenderjahr möglich ist. Hierzu bieten wir kostenfreie Online-Pflegekurse an. Informationen dazu erhalten Sie hier.

Das Informationsangebot zur Nachbarschaftspflege finden Sie hier.

Weitere allgemeine Informationen zur Nachbarschaftspflege erhalten Sie auf der folgenden Seite: Nachbarschaftshilfe NRW

Den Antrag auf Leistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe in Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.

Hinweis: Informationen zur Umwandlung von Sachleistungen in Angebote zur Unterstützung im Alltag finden Sie unter dem Punkt „Umwandlung“.

 ab 01.01.2025
Pflegegrad 1131 €
Pflegegrad 2131 €
Pflegegrad 3131 €
Pflegegrad 4131 €
Pflegegrad 5131 €

Kurzzeitpflege

Bei der Kurzzeitpflege werden pflegebedürftige Personen vorübergehend in einer vollstationären Einrichtung untergebracht. Diese kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege zu Hause (noch) nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und die Tagespflege nicht ausreicht (z. B. nach einer stationären Behandlung oder in anderen Krisensituationen).

Voraussetzung: Die Kurzzeitpflege kann nur in Anspruch genommen werden, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.

Die Pflegekasse der BKK Miele übernimmt die Kosten für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Die Leistungsbeträge für die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege werden seit dem 01.07.2025 zu einem Gesamtbetrag von jährlich 3.539,00 € zusammengefasst. Dieser Betrag kann flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden. Der Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr neu. Dabei werden die pflegebedingten Aufwendungen, einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege, berücksichtigt.

In begründeten Einzelfällen kann die Kurzzeitpflege auch in anderen geeigneten Einrichtungen, wie beispielsweise Einrichtungen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen, genutzt werden. Eine Kostenübernahme ist ebenfalls möglich, wenn die Pflegeperson eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchführt und die pflegebedürftige Person dort zeitgleich untergebracht wird.

Verhinderungspflege

Pflegende Angehörige brauchen manchmal eine Auszeit von der Pflege. Etwa für ein paar Stunden wegen eines eigenen Termines. Oder aber für mehrere Tage oder Wochen aufgrund einer Krankheit oder eines Urlaubs. Dann greift die sogenannte Verhinderungspflege, mit der sich Hauptpflegepersonen vertreten lassen können.

Voraussetzung:

  • Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben, um die Voraussetzungen für die Verhinderungspflege zu erfüllen. Bei Pflegegrad 1 wird die Verhinderungspflege nicht von der Pflegekasse bezahlt.
  • Die Hauptpflegeperson muss aktuell als Pflegeperson bei der Pflegekasse eingetragen sein und vor der erstmaligen Verhinderung bereits sechs Monate zu Hause gepflegt haben.
  • Die Verhinderungspflege kann von ambulanten Pflegediensten oder von Privatpersonen durchgeführt werden. Im Fall vom Pflegedienst ist die Ersatzpflegperson eine professionelle Pflegekraft. Privatpersonen können zum Beispiel Freunde, Nachbarn oder Verwandte sein. Bei nahen Verwandten gelten hierbei Sonderregelungen bei der Leistungsansprüchen.

Die Leistungsbeträge für die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden seit dem 01.07.2025 zu einem Gesamtbetrag von jährlich 3.539,00 € zusammengefasst. Dieser Betrag kann flexibel für die Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird in der (neuen) Rechtsvorschrift des § 42a SGB XI definiert.

Bei der Abrechnung wird zwischen stundenweiser und tageweiser Verhinderungspflege unterschieden:

  • Stundenweise Verhinderungspflege ist immer dann gegeben, wenn die Hauptpflegeperson weniger als 8 Stunden pro Tag verhindert ist, z.B. wegen eigener Termine.
  • Tageweise Verhinderungspflege ist immer dann gegeben, wenn die Hauptpflegeperson 8 oder mehr Stunden an einem Tag verhindert ist, z.B. wegen Erholungsurlaub.

Die Verhinderungspflege ist auf 56 Tage (8 Wochen) jährlich begrenzt. Allerdings zählt dabei nur die tageweise Verhinderungspflege. Die stundenweise Verhinderungspflege wird hingegen nicht auf den Anspruch von 56 Tagen angerechnet.

Erfolgt die Ersatzpflege durch Verwandte oder Verschwägerte bis zum 2. Grad oder Personen, die mit dem Pflegebedürftigen zusammenleben, dürfen die Aufwendungen der Verhinderungspflege das 2-fache monatliche Pflegegeld des jeweiligen Pflegegrads nicht überschreiten. Bei Nachweis höherer Auslagen (z.B. Verdienstausfall oder Fahrkosten) ist eine Kostenerstattung bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag möglich.

Neu ab 01.01.2026:
Sie müssen vor der Durchführung der Ersatzpflege keinen Antrag stellen. Damit wir die Kosten übernehmen können, reichen Sie bitte den Antrag auf Kostenerstattung zusammen mit den entsprechenden Nachweisen bis spätestens Ende des Kalenderjahres ein, das auf die Ersatzpflege folgt. Durch diese Änderung wird für die Verhinderungspflege eine sogenannte Ausschlussfrist eingeführt. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch unwiderruflich – eine verspätete Antragstellung ist dann ausgeschlossen.

Hier geht es zum Infoblatt der Verhinderungspflege

Vollstationäre Pflege

Eine vollstationäre Pflege wird dann notwendig, wenn Patienten nach einer Krankenhausbehandlung oder aufgrund von zunehmender Pflegebedürftigkeit im Alter, nicht mehr in der Lage sind, alltägliche Aufgaben und Tätigkeiten eigenständig zu bewältigen.

Darüber hinaus kann sie erforderlich werden, wenn Angehörige mit der Pflege überfordert oder aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage sind, diese zu leisten. Auch bei Anzeichen der Verwahrlosung oder unzureichender medizinischer Versorgung, die durch den Medizinischen Dienst festgestellt werden, ist eine vollstationäre Pflege anzuraten.

Leistungen der Pflegeversicherung
Bei einer vollstationären Versorgung in einem Pflegeheim übernimmt die Pflegeversicherung der BKK Miele für die Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 die Pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung in dem Pflegeheim im Rahmen pauschaler Sachleistungsbeträge.

 ab 01.01.2025
Pflegegrad 1131 €
Pflegegrad 2805 €
Pflegegrad 31 319 €
Pflegegrad 41 855 €
Pflegegrad 52 096 €

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten bei vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 125,00 € (2024) bzw. 131,00 € (ab 2025).

In der vollstationären Pflege kommt es den Betroffenen und den Angehörigen allerdings oftmals nicht nur auf die Höhe der Leistungsbeträge an, sondern auf die Höhe des Eigenanteils, der aus eigener Tasche bezahlt werden muss.

Alle Pflegebedürftigen der Pflegerde 2 bis 5 bezahlen in einem Pflegeheim den gleichen pflegebedingten Eigenanteil. Hinzu kommen die Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen. Diese Privatkosten variieren je nach Pflegeheim und können unterschiedlich ausfallen.

Tagespflege und Nachtpflege

Mit der Tages- oder Nachpflege unterstützen wie Sie flexibel bei der häuslichen Pflege.

Darunter versteht man die zeitweise Betreuung in einer teilstationären Pflegeeinrichtung. Diese Leistungen können Sie uneingeschränkt zum Beispiel neben dem Pflegegeld oder einer Pflegesachleistung bekommen. Eine Anrechnung oder Kürzung dieser Leistungen werden nicht vorgenommen.

Folgende Höchstbeträge gelten für die Tages- und Nachtpflege monatlich:

 ab 01.01.2025
Pflegegrad 10 €
Pflegegrad 2721 €
Pflegegrad 31 357 €
Pflegegrad 41 685 €
Pflegegrad 52 085 €

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 131,00 € für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege verwenden.

Bei der teilstationären Pflege in der Tages- und Nachtpflege können nur die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die medinische Behandlungspflege von uns bis zum jeweiligen Höchstbetrag übernommen werden.

Die Fahrkosten für Hol- und Bringdienste sind im Rahmen der Vergütung mitberücksichtigt.

Investitionskosten, Kosten für Unterkunft- und Verpflegung müssen Sie selber zahlen. Diese Kosten können aber eventuell über Betreuungs- und Entlastungsleistungen von uns erstattet werden. Siehe dazu die Erläuterungen zu den Entlastungsleistungen § 45b SGB XI.  

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind bauliche und organisatorische Anpassungen und Veränderungen in der Wohnumgebung, die dazu beitragen, die Lebensqualität und Selbstständigkeit von Menschen zu erhöhen.

Beispiele für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen:

Barrierefreier Zugang: Anpassungen wie der Einbau von Rampen, breiteren Türen oder Aufzügen sowie barrierefreie Duschen, die den Alltag erleichtern.

Sicherheitsmaßnahmen: Verwendung rutschfester Bodenbeläge, um das Risiko von Stürzen zu reduzieren.

Hilfsmittel: Anbringen von Haltegriffen in Badezimmern oder die Nutzung spezieller Möbel, die das Sitzen und Aufstehen unterstützen.

Finanzielle Unterstützung: Pro Maßnahme können bis zu 4.180,00 € als Zuschuss bewilligt werden.

Welche Voraussetzungen gibt es? Für die Inanspruchnahme des Zuschusses ist das Vorliegen eines anerkannten Pflegegrades erforderlich.

Wohngruppenzuschlag

Ambulant betreute Wohngruppen können eine gute Alternative sein, insbesondere zu einem Pflegeheim. Sie fördern die Eigenständigkeit in den eigenen 4 Wänden und bieten so viel Unterstützung wie bei der Pflege nötig ist.

In einer Wohngruppe wohnen in der Regel drei bis zwölf pflegebedürftige Personen gemeinsam in einer großen Wohnung, wobei jeder Bewohner sein eigenes Zimmer hat. Ein Gemeinschaftsraum stellt den zentralen Lebensmittelpunkt dar, in dem ausreichend Platz zum gemeinsamen Kochen, Musizieren und Spielen bzw. Zusammensein vorhanden ist. Sogenannte Präsenzkräfte unterstützen die Bewohner im Haushalt und bei der Organisation. Sie kümmern sich um die Betreuung und fördern das Leben in der Gemeinschaft. Pflegerische Leistungen werden durch diese nicht erbracht.

Die BKK Miele unterstützt das Leben in der Wohngruppe durch einen monatlichen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 224,00 €.

Wohngruppen in Gütersloh finden Sie hier Pflegeportal Kreis Gütersloh

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind spezielle Geräte und Utensilien, die dazu dienen, die Pflege von Menschen im häuslichen Umfeld zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Pflegehilfsmittel unterstützen sowohl die pflegebedürftigen Personen als auch die Pflegekräfte und tragen dazu bei, die Selbständigkeit zu erhalten und die Lebensqualität zu erhöhen.

Beispiele für Pflegehilfsmittel sind:

Mobilitätshilfen: Gehhilfen, Rollatoren, Rollstühle oder Treppenlifte, die den Betroffenen helfen, sich sicherer fortzubewegen.

Hygienehilfen: Duschstühle, Haltegriffe in Bad und Toilette.

Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel: Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Desinfektionsmittel u.v.m.

Überwachungshilfen: Geräte zur Überwachung von Vitalzeichen oder Hausnotrufsysteme, die im Notfall schnell Hilfe herbeirufen können.

Pflegekurse

Eine akut eintretende Pflegesituation kann Sie als Angehörige, aber auch als pflegebedürftige Person, vor viele Fragen und Herausforderungen stellen:

  • Wie pflege ich überhaupt einen Menschen?
  • Wie kann ich mich darauf am besten vorbereiten?
  • Wie erhalte ich Unterstützung?

Die Online-Pflegekurse geben Antworten
Die Online-Pflegekurse können für Sie eine gelungene Alternative sein, Theorie und Praxis direkt im Pflegealltag zusammenzuführen. Wir bieten Ihnen sechs verschiedene Kurse kostenfrei an.

Grundlagen der häuslichen Pflege
Der Kurs vermittelt grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Pflege, die für die häusliche Pflege pflegebedürftiger Menschen von Bedeutung sind. Es wird ein besonderes Augenmerk auf die Bewältigung der seelischen und körperlichen Belastungen gelegt, die bei der Pflege zu Hause auftreten. Folgende Inhalte hat der Kurs:

  • Pflegekosten, Versicherung und Organisation
  • Bewegungsabläufe in der Pflege
  • Essen und Trinken in der Pflege
  • Körper- und Mundpflege
  • Ausscheidung
  • Folgeerkrankungen erkennen und vorbeugen
  • Selbstsorge: Be- und Entlastung

Erfahren Sie mehr zum Kurs „Grundlagen der häuslichen Pflege“

Alzheimer & Demenz
Dieser Kurs richtet sich an Angehörige, die im häuslichen Bereich einen Menschen mit Demenz pflegerisch zu versorgen haben oder dies planen. Er bietet praktisches Wissen in der Pflege von Menschen mit Demenz und vermittelt Sicherheit im Umgang mit den täglichen Anforderungen der Pflegesituation. Folgende Inhalte hat der Kurs:

  • Pflegekosten, Versicherung, Organisation
  • Wissenwertes über Demenz
  • Vorsorge und Betreuungsrecht
  • Leben und Umgang mit demenzkranken Menschen
  • Aktiv im Alltag
  • Entlastung für Angehörige

Erfahren Sie mehr zum Kurs „Alzheimer & Demenz“

Sicherheit im Pflegealltag
Der Online-Pflegekurs unterstützt Pflegende dabei, die Sicherheit im Pflegealltag zu erhöhen sowie Unfälle zu vermeiden. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Sturzprophylaxe. Pflegende erfahren, wie sie mit Notfällen umgehen können. Außerdem unterstützt der Kurs Pflegende, typische Konflikte mit dem Pflegebedürftigen gewaltfrei zu lösen.

Der Online-Pflegekurs ist ein “Spezialkurs”, der Kenntnisse und Fertigkeiten zur Pflege vermittelt, die für die häusliche Pflege von Bedeutung sind. Zudem werden die psychischen und emotionalen Belastungen, die informell Pflegende im Alltag erleben, berücksichtigt.

Das im Kurs vermittelte praktische Wissen kann unmittelbar auf die eigene Pflegesituation übertragen werden. Die Inhalte des Online-Pflegekurses entsprechen vom Umfang her einem Pflegekurs vor Ort. Der Kurs vermittelt Wissen in den Bereichen:

  • Sicherheit im Pflegealltag
  • Sturzprophylaxe
  • Konflikte gewaltfrei lösen
  • Mit Notfällen umgehen
  • Pflegehilfsmittel
  • Selbstfürsorge

Erfahren Sie mehr zum Kurs "Sicherheit im Pflegealltag"

Wohnen und Pflege im Alter
Dieser Kurs richtet sich an pflegende Angehörige und Pflegebedürftige. Er gibt einen schnellen und praktischen Überblick über Wohnformen im Alter. Sie werden über Vor- und Nachteile verschiedener Wohnformen informiert. Insbesondere werden die Finanzierungsmöglichkeiten durch die Pflegkasse thematisiert. Folgende Inhalte hat der Kurs:

  • Übersicht über Wohnformen
  • Wohnen in den eigenen vier Wänden (ambulante Wohnformen)
  • Wohnraumanpassung, Hilfsmittel und Smart Home
  • Unterstützung zu Hause (Angebote zur Unterstützung im Alltag, Haushaltshilfe, Essen auf Rädern etc.)
  • Wohnen mit Unterstützungsleistungen, Alternative Wohnformen
  • Wohnen in einer professionellen Einrichtung (stationäre Wohnformen)
  • Besonderheiten für Betroffene (Wohnen und Pflege im Ausland, Verkauf einer Immobilie, Umzug)

Erfahren Sie mehr zum Kurs „Wohnen und Pflege im Alter“

Selbstfürsorge durch Achtsamkeit
Der Kurs richtet sich an pflegende Angehörige und vermittelt Wissen und Praxis zur Selbstfürsorge. Er zeigt, wie Sie trotz der Herausforderungen im Pflegealltag gut für sich sorgen können und nicht auf der Strecke bleiben.

  • Im Pflegealltag für sich selbst sorgen
  • Achtsamkeitsübungen, um im Moment bleiben
  • Neue Gewohnheiten etablieren und Ruhe finden
  • Den eigenen Körper spüren und Körpersignale verstehen

Erfahren Sie mehr zum Kurs „Selbstfürsorge durch Achtsamkeit“

Pflege bei Inkontinenz
Dieser Kurs vermittelt pflegenden Angehörigen und ehrenamtlich Pflegenden praktische Tipps und Wissen zum Umgang mit Harninkontinenz im Alltag. Er geht auf die besonderen Herausforderungen bei der Pflege eines Menschen mit Harninkontinenz oder Blasenschwäche ein.

  • Tabuthema Harninkontinenz verstehen und darüber sprechen
  • Entlastung im Alltag finden
  • Wahl und Anwendung passender Hilfsmittel
  • Vorbeugung von Folgeerkrankungen

Erfahren Sie mehr zum Kurs „Pflege bei Inkontinenz“

Pflegen nach Schlaganfall
In dem Kurs erhalten Sie als pflegende/r Angehörige/r Wissen, Anleitungen und praktische Tipps, um die neuen Herausforderungen nach einem Schlaganfall leichter zu meistern. Der Kurs begleitet Sie vom Krankenhaus bis nach Hause und zeigt, wie Sie Ihre/n Angehörige/n beim Heilungsprozess unterstützen können.

  • Wissenswertes zum Schlaganfall
  • Organisation der Pflege zuhause
  • Entlastung im Alltag
  • Mit Veränderungen umgehen
  • Unterstützung der Selbstständigkeit

Erfahren Sie mehr zum Kurs „Pflegen nach Schlaganfall“

 

Die Anmeldung zum Online-Pflegekurs erfolgt über eine kurze und einfache Registrierung beim Anbieter spectrumK. Sie benötigen lediglich einen frei gewählten Benutzernamen, Ihre E-Mail-Adresse und ein Passwort. Mit Eingabe der Kassennummer ist die Teilnahme für Sie kostenlos. Die Kursgebühren werden von der BKK Miele übernommen.

Zur Kursanmeldung beim PflegeCoach

Neu: Online-Pflegekurs: “Nachbarschaftshilfe I und II”

Inhalte

Dieser Online-Pflegekurs richtet sich gem. § 45 SGB XI an

  • ehrenamtlich Tätige,
  • pflegende Angehörige,
  • sonstige interessierte Personen,

die im häuslichen Bereich Menschen aus ihrer Nachbarschaft ehrenamtlich unterstützen möchten.

Der Online-Pflegekurs ist ein “Spezialkurs”, der Kenntnisse und Fähigkeiten zur Nachbarschaftshilfe vermittelt, die für die Unterstützung im Alltag von Bedeutung sind. Der Kurs informiert und qualifiziert für den sicheren und wertschätzenden Umgang mit hilfsbedürftigen Personen. Dabei werden sowohl die physischen als auch die emotionalen Aspekte der Nachbarschaftshilfe berücksichtigt, um eine ganzheitliche Unterstützung zu ermöglichen.

Schwerpunkte des Kurses liegen auf der sicheren Alltagsgestaltung, dem Erlernen von Selbstfürsorgetechniken und dem Verhalten in schwierigen Situationen. Auch Kompetenzen zum Umgang mit Demenz werden vermittelt. Das im Kurs Gelernte kann unmittelbar auf die eigene Pflegesituation übertragen werden.

Die Inhalte des Online-Pflegekurses entsprechen vom Umfang her einem Pflegekurs vor Ort. Der Kurs vermittelt Wissen in den Bereichen

Teil I

  • Unterstützung im Alltag
  • Sicher draußen unterwegs
  • Stürzen zuhause vorbeugen
  • Für sich selbst sorge

Teil II

  • Konflikte lösen
  • Auf Notfälle reagieren
  • Demenz verstehen
  • Menschen mit Demenz begegnen

Methoden
Der Pflegekurs ist ein E-Learning-Angebot (Online-Pflegekurs), orientiert an den methodisch-didaktischen Prinzipien realer Pflegekurse, nutzt aber zusätzlich die Möglichkeiten des Internets, z. B. selbstgesteuertes Lernen, Selbst-Tests oder Animationen.

Zugriff
Nutzer melden sich bei dem Online-Pflegekurs direkt auf einer Webseite des Auftragnehmers an.

Persönliche Beratung (Expertenrat)
Es erfolgt eine Beantwortung von Fachfragen zum Thema Nachbarschaftshilfe innerhalb von 48 Stunden durch qualifizierte Experten. Es erfolgt keine medizinische oder juristische Beratung. Bei leistungsrechtlichen Fragestellungen wird auf die jeweilige Pflegekasse verwiesen.

Als Experten werden ausschließlich Pflegefachkräfte (z. B. Bachelor of Nursing) mit mindestens 2-jähriger Berufserfahrung in der häuslichen Pflege, an einem Pflegestützpunkt oder einer Fachstelle für pflegende Angehörige eingesetzt.

Die Expertenberatung ist keine individuelle Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und damit keine Einzelfallhilfe im Sinne eines individuelles Case Managements in Bezug auf die jeweilige Versorgungssituation der Versicherten.

Kursdauer
Der Online-Pflegekurs hat eine Dauer von 6 Monaten. Innerhalb dieses Zeitraumes kann der Teilnehmer den Expertenrat nutzen und hat Zugriff auf alle Inhalte. Nach 6 Monaten ist eine erneute Kursbuchung durch den Teilnehmer erforderlich.

Erfahren Sie mehr zu den Kursen Nachbarschaftshilfe I und Nachbarschaftshilfe II

Pflegepersonen

Bessere Absicherung von Pflegepersonen in der Sozialversicherung

Rentenversicherungspflicht
Beiträge zur Rentenversicherung werden gezahlt, wenn ein Pflegegrad 2-5 vorliegt und die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung soll feststellen, ob die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche pflegt. Beiträge zur Rentenversicherung werden bei Pflege eines Pflegebedürftigen durch mehrere Pflegepersonen nur entrichtet, wenn die Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtaufwand mindestens 30% umfasst.

 

Unfallversicherung
Während der Pflegetätigkeit (mindestens Pflegegrad 2) sind Pflegepersonen in den Versicherungsschutz der gesetzlichen UV einbezogen (§44 Abs. 2a).

Mehr über den Unfallversicherungsschutz erfahren

 

Arbeitslosenversicherung
Pflegepersonen werden nach den Vorschriften des SGB III in der Arbeitslosenversicherung versichert. Hierbei ist nach § 26 SGB III grundsätzlich erforderlich, dass unmittelbar vor der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden haben muss oder Arbeitslosengeld bezogen wurde.

Immer Besser!

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