Die neue Pflegereform

Im Juni hat der Bundestag eine neue Pflegereform beschlossen. Erste Regelungen sind bereits in Kraft getreten - die meisten folgen zum 01.01.2022. Einen Überblick über die Änderungen erhalten Sie auf dieser Seite.

Zuschüsse zu den Pflegekosten im Heim

Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben, erhalten ab dem 01.01.2022 einen Zuschuss auf den zu zahlenden Eigenanteil an den Pflegekosten. Für Heimbewohner/innen mit den Pflegegraden 2-5 beträgt der Leistungszuschlag

  • 5% des Eigenanteils an den Pflegekosten innerhalb des ersten Jahres
  • 25% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 12 Monate,
  • 45% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 24 Monate und
  • 70% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 36 Monate im Heim leben.

Gut zu wissen: Bezuschusst werden nur die pflegebedingten Aufwendungen. Weiterhin nicht bezuschusst werden die weiteren, teilweise erheblichen Kosten für die Bewohner/innen, wie Unterkunfts- und Verpflegungskosten, die Ausbildungsumlage und die Investitionskosten.

Kurzzeitpflegebetrag und Pflegesachleistungen werden angehoben

Die neue Pflegereform sieht finanzielle Entlastungen für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 vor, die in den eigenen vier Wänden durch einen Pflegedienst versorgt werden. Ab dem 1. Januar 2022 werden die Beträge für Pflegesachleistungen und Kurzzeitpflege erhöht.


Hier sehen Sie eine Gegenüberstellung der neuen und alten Pflegesachleistungsbeträge:

Pflegegrad neuer Betrag ab 01.01.2022 alter Betrag bis 31.12.2021
Pflegegrad 2 724 € 689 €
Pflegegrad 3 1363 € 1298 €
Pflegegrad 4 1693 € 1612 €
Pflegegrad 5 2095 € 1995 €

 

Die Leistungen der Kurzzeitpflege steigen um 10 % von 1612 € auf 1774 € pro Kalenderjahr. Um die Anhebung zu erhalten, müssen Pflegebedürftige keinen separaten Antrag stellen.

Die Beträge für das Pflegegeld werden hingegen nicht angehoben.

Übergangspflege im Krankenhaus

Die Übergangspflege ist ein im Juli 2021 neu geschaffenes Angebot. Allerdings müssen hier noch Einzelheiten vom GKV- Spitzenverband geregelt werden. Bis dahin können Versicherte diesen Anspruch noch nicht geltend machen.

Die Übergangspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Versorgung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand sichergestellt werden kann. Das kann zum Beispiel sein, wenn häusliche Krankenpflege, eine Reha-Behandlung, Kurzzeitpflege oder weitere Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (Verhinderungspflege, Tagespflege, oder andere) nicht verfügbar sind. Dann können Betroffene in dem Krankenhaus, in dem sie ihre Behandlung erhalten haben, für bis zu zehn Tage eine Übergangspflege in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung.

Betroffene sollten frühzeitig mit dem Sozialdienst im Krankenhaus oder mit der BKK Miele in Kontakt treten, um offene Fragen zur Übergangspflege zeitnah zu klären.

Umwandlung von Pflegesachleistungen auch ohne Antrag möglich

Wie bisher können Sie einen Teil der Pflegesachleistungsbeträge für nach Landesrecht anerkannte Entlastungsleistungen nutzen. Bisher mussten Sie dies aber bei der Pflegekasse beantragen. Dies hat sich nun geändert. Nunmehr können Sie bis zu 40 Prozent der ungenutzten Pflegesachleistungsbeträge ohne vorherigen Antrag für Entlastungsleistungen verwenden.

Ihre Ansprechpartnerinnen bei Fragen zur neuen Pflegereform:

Nicole Recker

Nicole Recker

Steg - Z

Annette Leismann

Annette Leismann

A - Fitsch

Nicola Wegener

Nicola Wegener

Kaj - Kul

Viktoria Bonkamp

Viktoria Bonkamp

Pasd-Stef

Heike Schalück

Heike Schalück

Kun - Pasch

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