Die neue Pflegereform

Der Bundestag hat eine neue Pflegereform beschlossen. Erste Regelungen sind bereits in Kraft getreten - die meisten folgen zum 01.01.2024. Einen Überblick über die Änderungen erhalten Sie auf dieser Seite.

Änderungen beim Antragsverfahren

Das hat sich zum 01.10.2023 geändert:

Das bleibt: Pflegekassen müssen Anträge auf Pflegegrade innerhalb festgelegter Fristen bearbeiten. Bei Fristüberschreitung müssen die Pflegekassen Strafzahlungen an die Versicherten zahlen, es sei denn, die Verzögerung liegt nicht in ihrer Verantwortung (z.B., wenn ein Begutachtungstermin wegen eines Krankenhausaufenthalts abgesagt wurde)

Das ist neu: Die Neuregelung stellt klar, dass Fristen nach Verzögerungen weiterlaufen. Die ursprüngliche Frist wird nach einer Verzögerung nicht neu gestartet

Überblick: Das ändert sich bei den Pflegeleistungen

Änderung: Gilt ab dem:
Erhöhung des Pflegegeldes um 5% 01.01.2024
Anhebung der Pflegesachleistungen um 5% 01.01.2024
Anhebung der Leistungszuschläge pflegebedingter Kosten für Heimbewohner:innen 01.01.2024
Vorgezogenes Entlastungsbudget für junge Pflegebedürftige 01.01.2024
Besserer Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld 01.01.2024
Erhöhung des Zuschlags zu Pflegekosten in stationärer Pflege 01.01.2024
Erneute Erhöhung der Pflegeleistungen um 4,5% 01.01.2025
Erweiterung der Verhinderungspflege und Neuerungen in Pflegekostenabrechnung 01.07.2025
Weitere Erhöhung der Pflegeleistungen 01.01.2028

Änderungen zum 1. Januar 2024

Erhöhung des Pflegegeldes um 5%

Pflegegrad Pflegegeld bis 31.12.2023 Pflegegeld ab 01.01.2024
2 316,- 332,-
3 545,- 573,-
4 728,- 765,-
5 901,- 947,-

Anhebung der Pflegesachleistungen um 5%

Pflegegrad Pflegesachleistung bis 31.12.2023 Pflegesachleistung ab 01.01.2024
2 724,- 761,-
3 1.363,- 1.432,-
4 1.693,- 1.778,-
5 2.095,- 2.200,-

Anhebung der Leistungszuschläge pflegebedingter Kosten für Heimbewohner:innen

Verweildauer im Heim Leistungszuschlag bis 31.12.2023 Leistungszuschlag ab 01.01.2024
0 –12 Monate 5 Prozent 15 Prozent
13 – 24 Monate 25 Prozent 30 Prozent
25 – 36 Monate 45 Prozent 50 Prozent
mehr als 36 Monate 70 Prozent 75 Prozent

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld

In Akutsituationen können Beschäftigte bis zu 10 Tage unbezahlt frei nehmen, um die Pflege von Angehörigen sicherzustellen. Während dieser Zeit können sie Pflegeunterstützungsgeld erhalten, welches ihr Gehalt teilweise ersetzt. Ab dem 1. Januar 2024 kann dieses Geld jährlich beantragt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Bis zum 31.12.2023:   Ab dem 01.01.2024:
Frei für bis zu insgesamt 10 Arbeitstage   Frei für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr

 

Verhinderungspflege für Kinder

Pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr mit den Pflegegraden 4 und 5 erhalten eine erweiterte Verhinderungspflege.

Die maximale Dauer wird von 6 auf 8 Wochen verlängert, und die Vorpflegezeit-Anforderung von 6 Monaten entfällt.

Die Kurzzeitpflegeleistungen können vollständig in Verhinderungspflegeleistungen umgewandelt werden.

Bis zum 31.12.2023:   Ab dem 01.01.2024:
6 Wochen Verhinderungspflege   8 Wochen Verhinderungspflege + Vorpflegezeit-Anforderung (Dauer von 6 Monaten) entfällt

 

Sozialrecht für Entschädigungsleistung

Ab dem 1. Januar 2024 wird das Sozialrecht für Entschädigungsleistungen bei Pflegebedürftigkeit reformiert. Die Verwaltungsbehörden werden nun für diese Leistungen zuständig sein, während die Pflegekassen beauftragt werden, sie im Auftrag zu erbringen. Sofern dies auf Sie zutrifft, kommt der entsprechende Träger direkt auf Sie zu.

Bis zum 31.12.2023:   Ab dem 01.01.2024:
Leistungen der (gesetzlichen) Unfallversicherung haben Vorrang. Pflegekassen zahlen (teilweise) nur dann, wenn deren Leistungen über den Unfallträger hinaus gehen.   Leistungen werden auftragsweise von den Pflegekassen erbracht.

 

Änderungen zum 1. Juli 2024

Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Ist der Aufenthalt in einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für eine Pflegeperson erforderlich, kann die Pflegekasse die Unterbringung des Pflegebedürftigen in derselben, einer ambulanten oder vollstationären Einrichtung finanzieren.

Änderungen zum 1. Juli 2025

Verhinderungspflege und gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Die Verhinderungspflege wird ausgeweitet, von 6 auf 8 Wochen, ohne die vorherige Voraussetzung einer 6-monatigen Vorpflegezeit. Zusätzlich werden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zusammengefasst. Pflegeeinrichtungen sind nun verpflichtet, Pflegebedürftigen nach dem Aufenthalt eine Übersicht der aus diesem Jahresbetrag in Anspruch genommenen Kosten zu übermitteln.

Bis zum 30.06.2025:   Ab dem 01.07.2025:
6 Wochen Verhinderungspflege   8 Wochen Verhinderungspflege + gemeinsamer Jahresbetrag mit Kurzzeitpflege

 

Gut zu wissen:

Jeder Versicherte der BKK Miele hat Anspruch auf eine Pflegeberatung. Inhalt dieser Beratung ist zum Beispiel die Unterstützung bei der Antragstellung, Hilfe bei der Auswahl eines Pflegedienstes oder Pflegeheimes und bei sonstigen Fragen zur Pflege. Wenn Sie dieses Angebot in Anspruch nehmen möchten, melden Sie sich gerne bei uns. Für Sie ist die Beratung kostenlos.

Unser Extra-Service für Sie: Sobald Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen, erhalten Sie automatisch einen Gutschein für eine Pflegeberatung durch unseren Kooperationspartner SpectrumK.

Ihre Ansprechpartnerinnen bei Fragen zur neuen Pflegereform:

Annette Leismann

Annette Leismann

A - Gr

Alexandra Buschmeier

Alexandra Buschmeier

Gü - Kr

Nicola Wegener

Nicola Wegener

Ku - Na

Heike Schalück

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Ne - Schl

Viktoria Bonkamp

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Silvia Wengerowski

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