Der Bundestag hat eine neue Pflegereform beschlossen. Erste Regelungen sind bereits in Kraft getreten - die meisten folgen zum 01.01.2024. Einen Überblick über die Änderungen erhalten Sie auf dieser Seite.
Änderungen beim Antragsverfahren
Das hat sich zum 01.10.2023 geändert:
Das bleibt: Pflegekassen müssen Anträge auf Pflegegrade innerhalb festgelegter Fristen bearbeiten. Bei Fristüberschreitung müssen die Pflegekassen Strafzahlungen an die Versicherten zahlen, es sei denn, die Verzögerung liegt nicht in ihrer Verantwortung (z.B., wenn ein Begutachtungstermin wegen eines Krankenhausaufenthalts abgesagt wurde)
Das ist neu: Die Neuregelung stellt klar, dass Fristen nach Verzögerungen weiterlaufen. Die ursprüngliche Frist wird nach einer Verzögerung nicht neu gestartet
Überblick: Das ändert sich bei den Pflegeleistungen
Änderung: | Gilt ab dem: |
Erhöhung des Pflegegeldes um 5% | 01.01.2024 |
Anhebung der Pflegesachleistungen um 5% | 01.01.2024 |
Anhebung der Leistungszuschläge pflegebedingter Kosten für Heimbewohner:innen | 01.01.2024 |
Vorgezogenes Entlastungsbudget für junge Pflegebedürftige | 01.01.2024 |
Besserer Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld | 01.01.2024 |
Erhöhung des Zuschlags zu Pflegekosten in stationärer Pflege | 01.01.2024 |
Erneute Erhöhung der Pflegeleistungen um 4,5% | 01.01.2025 |
Erweiterung der Verhinderungspflege und Neuerungen in Pflegekostenabrechnung | 01.07.2025 |
Weitere Erhöhung der Pflegeleistungen | 01.01.2028 |
Änderungen zum 1. Januar 2024
Erhöhung des Pflegegeldes um 5%
Pflegegrad | Pflegegeld bis 31.12.2023 | Pflegegeld ab 01.01.2024 |
2 | 316,- | 332,- |
3 | 545,- | 573,- |
4 | 728,- | 765,- |
5 | 901,- | 947,- |
Anhebung der Pflegesachleistungen um 5%
Pflegegrad | Pflegesachleistung bis 31.12.2023 | Pflegesachleistung ab 01.01.2024 |
2 | 724,- | 761,- |
3 | 1.363,- | 1.432,- |
4 | 1.693,- | 1.778,- |
5 | 2.095,- | 2.200,- |
Anhebung der Leistungszuschläge pflegebedingter Kosten für Heimbewohner:innen
Verweildauer im Heim | Leistungszuschlag bis 31.12.2023 | Leistungszuschlag ab 01.01.2024 |
0 –12 Monate | 5 Prozent | 15 Prozent |
13 – 24 Monate | 25 Prozent | 30 Prozent |
25 – 36 Monate | 45 Prozent | 50 Prozent |
mehr als 36 Monate | 70 Prozent | 75 Prozent |
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld
In Akutsituationen können Beschäftigte bis zu 10 Tage unbezahlt frei nehmen, um die Pflege von Angehörigen sicherzustellen. Während dieser Zeit können sie Pflegeunterstützungsgeld erhalten, welches ihr Gehalt teilweise ersetzt. Ab dem 1. Januar 2024 kann dieses Geld jährlich beantragt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Verhinderungspflege für Kinder
Pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr mit den Pflegegraden 4 und 5 erhalten eine erweiterte Verhinderungspflege.
Die maximale Dauer wird von 6 auf 8 Wochen verlängert, und die Vorpflegezeit-Anforderung von 6 Monaten entfällt.
Die Kurzzeitpflegeleistungen können vollständig in Verhinderungspflegeleistungen umgewandelt werden.
Sozialrecht für Entschädigungsleistung
Ab dem 1. Januar 2024 wird das Sozialrecht für Entschädigungsleistungen bei Pflegebedürftigkeit reformiert. Die Verwaltungsbehörden werden nun für diese Leistungen zuständig sein, während die Pflegekassen beauftragt werden, sie im Auftrag zu erbringen. Sofern dies auf Sie zutrifft, kommt der entsprechende Träger direkt auf Sie zu.
Änderungen zum 1. Juli 2024
Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Ist der Aufenthalt in einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für eine Pflegeperson erforderlich, kann die Pflegekasse die Unterbringung des Pflegebedürftigen in derselben, einer ambulanten oder vollstationären Einrichtung finanzieren.
Änderungen zum 1. Juli 2025
Verhinderungspflege und gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Die Verhinderungspflege wird ausgeweitet, von 6 auf 8 Wochen, ohne die vorherige Voraussetzung einer 6-monatigen Vorpflegezeit. Zusätzlich werden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zusammengefasst. Pflegeeinrichtungen sind nun verpflichtet, Pflegebedürftigen nach dem Aufenthalt eine Übersicht der aus diesem Jahresbetrag in Anspruch genommenen Kosten zu übermitteln.
Gut zu wissen:
Jeder Versicherte der BKK Miele hat Anspruch auf eine Pflegeberatung. Inhalt dieser Beratung ist zum Beispiel die Unterstützung bei der Antragstellung, Hilfe bei der Auswahl eines Pflegedienstes oder Pflegeheimes und bei sonstigen Fragen zur Pflege. Wenn Sie dieses Angebot in Anspruch nehmen möchten, melden Sie sich gerne bei uns. Für Sie ist die Beratung kostenlos.