Der Arzneikompass

Mit dem Arzneikompass können Sie ermitteln, ob Ihre Apotheke anstelle eines verordneten Arzneimittels ein alternatives, rabattiertes Arzneimittel abgeben muss.

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Arzneimittel oberhalb der gesetzlichen Festbeträge

Für Medikamente mit einem Preis über dem Festbetrag tragen Sie neben der Zuzahlung auch die Kosten oberhalb des Festbetrages. In solchen Fällen ist der Arzt verpflichtet Sie vor der Verschreibung auf diesen Umstand aufmerksam machen. Auch Ihr Apotheker berät Sie ausführlich zu diesem Thema. In diesem Fall sollten Sie Ihren Arzt nach Therapiealternativen fragen. Damit können Sie ggf. unnötige Aufzahlungen vermeiden.

Die Ermittlung der Festbeträge

Rund ein Drittel aller Medikamente, deren Bezahlung die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen, wird in sogenannte Festbetragsgruppen eingeordnet. In den Festbetragsgruppen werden Medikamente mit vergleichbaren Wirkungen zusammengefasst. Eine unabhängige Expertengruppe, der Gemeinsame Bundesausschuss, ordnet die Medikamente den Festbetragsgruppen zu.

Nach dem Grad der Vergleichbarkeit werden drei Stufen unterschieden:

  • In Stufe 1 werden Medikamente mit vollständig gleichen Wirkstoffen, die von mehreren Herstellern zu unterschiedlichen Preisen angeboten werden, zusammengefasst.
  • Medikamente aus Gruppen der Stufe 2 sind chemisch nahe verwandt und besitzen daher eine vergleichbare Wirkung.
  • Die Festbetragsgruppen der Stufe 3 beinhalten Medikamente, die nicht hinsichtlich der Wirkstoffe, wohl aber in ihrer therapeutischen Wirkung vergleichbar sind.

Für jede Gruppe werden Festbeträge als Preisobergrenze für alle Medikamente ermittelt, welche die gesetzlichen Krankenkassen maximal erstatten. Ein Festbetrag wird derzeit ausschließlich für Festbetragsgruppen der Stufe 1 ermittelt. Diese Medikamente sind unbedenklich austauschbar.

In der Spanne vom billigsten bis zum teuersten Medikament einer Gruppe wird als Festbetrag der Preis des teuersten Medikaments im unteren Preisdrittel festgesetzt. Für Medikamente, deren Preis über diesem Betrag liegt, muss der Patient die Mehrkosten selbst tragen (Aufzahlung). Der verschreibende Arzt ist jedoch verpflichtet, seine Patienten auf kostengünstigere Medikamente aufmerksam zu machen.

Die Erfahrung zeigt, dass die Arzneimittelhersteller nach Bekanntgabe neuer Festbeträge aus Wettbewerbsgründen häufig die Preise senken, sodass die Medikamente vielfach wieder ohne Aufzahlung erhältlich sind. Festbeträge tragen auf diese Weise zu einer Preissenkung für Arzneimittel bei, ohne die Qualität der medizinischen Versorgung zu beeinträchtigen.

Medikamente, die eine nachgewiesene therapeutische Verbesserung gegenüber bereits vorhandenen Arzneimitteln darstellen, fallen auch künftig nicht unter die Festbetragsregelung.

Aktuelle Informationen zu den geltenden Festbeträgen erhalten Sie über folgenden Link: DIMDI – Arzneimittel-Festbeträge
Die Eigenbeteiligung bei Medikamenten entfällt bei Verordnung wegen Schwangerschaftsbeschwerden und Entbindung, Arbeitsunfällen und anerkannten Kriegsleiden sowie gleichgestellter Leiden.

Für Medikamente, bei denen die Verbesserung der persönlichen Lebensqualität im Vordergrund steht (z.B. potenzsteigernde Mittel oder Appetitzügler), dürfen wir die Kosten nicht übernehmen.

Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel übernehmen wir für versicherte Kinder bis zur Vollendung des zwölften und für versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Zahlreiche Verordnungseinschränkungen hat der Gesetzgeber in den sog. Arzneimittel-Richtlinien konkretisiert. Sie können die aktuellen Richtlinien jederzeit im Internet nachlesen.

Der Link zu den aktuellen Richtlinien: Arzneimittel-Richtlinien Gem. Bundesausschuss

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