Unterstützung im Haushalt, wenn Sie krank sind

Wenn Sie wegen eines Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes oder aufgrund einer Erkrankung vorübergehend den Haushalt nicht weiterführen können, möchten wir Sie unterstützen.

Ein Anspruch auf Leistungen zur Unterstützung im Haushalt besteht, wenn

  • Ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorgeleistungen, häuslicher Krankenpflege oder medizinischer Rehabilitation nicht möglich ist

und

  • ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, z.B. für Ernährung, Körperpflege, seelische Betreuung

und

  • keine im Haushalt lebende Person (auf Volljährigkeit kommt es nicht an) den Haushalt weiterführen kann, z.B. wegen sehr hohem Alter, schlechtem Gesundheitszustand, des Umfangs der Haushaltsführung.

Sie können weiterhin Haushaltshilfeleistungen erhalten, wenn Ihnen

  • die Haushaltsführung nach einer schweren Erkrankung mit Krankenhausaufenthalt übergangsweise nicht möglich ist. Hierbei gilt die Voraussetzung, dass ein Kind unter 12 Jahren zu betreuen ist nicht. Dieser Anspruch ist grundsätzlich auf die Dauer von 4 Wochen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus begrenzt (Ausnahmen sind hier bei kleinen Kindern möglich).

 

Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung

Während einer Schwangerschaft oder Entbindung können Sie eine Haushaltshilfe beantragen, wenn wegen der Schwangerschaft oder der Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Hierbei wird nicht vorausgesetzt, dass ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt.

Antrag

Die Haushaltshilfe muss vor Inanspruchnahme beantragt werden, die entsprechenden Formulare senden wir Ihnen gerne zu. Sie können die notwendigen Unterlagen auch direkt herunterladen und ausfüllen. Weiterhin benötigen wir bei einer ambulanten Behandlung eine ärztliche Bescheinigung, warum und für welchen Zeitraum Ihnen die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.

Kostenübernahme

Erstattet werden die Kosten in angemessenem Umfang für eine selbst beschaffte Ersatzkraft. Dabei kann es sich sowohl um Hilfskräfte von Sozialstationen oder ähnlichen sozialen Einrichtungen handeln, als auch um Privatpersonen. Gern helfen wir Ihnen bei der Vermittlung von entsprechenden Fachkräften oder Anbietern.

Dabei ist zu beachten, dass für Verwandte und verschwägerte Personen bis zum zweiten Grad keine Kosten erstattet werden können. Allenfalls dürfen wir in diesen Fällen die erforderlichen Fahrtkosten und einen eventuellen Verdienstausfall wie unbezahlten Urlaub erstatten.

Für genaue Informationen über die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen sprechen Sie uns bitte an.

Zuzahlung

Für Leistungen der Haushaltshilfe fällt ein gesetzlicher Eigenanteil in Höhe von 10 % des Leistungsbetrages pro Tag der Leistung an (mindestens 5 € und höchstens 10 € pro Tag). Wird die Haushaltshilfe aufgrund einer durch die Schwangerschaft hervorgerufenen Erkrankung benötigt, so ist sie während der Schwangerschaft bis zum Tag der Entbindung zuzahlungsfrei. Ab dem Folgetag der Entbindung fällt die gesetzliche Zuzahlung an.

Ansprechpartner

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die Kolleginnen aus Gütersloh

oder kontaktieren Sie Ihre direkten Ansprechpartner aus den Servicezentren

Wir beraten Sie persönlich

Sprechen Sie uns an

Jetzt kontaktieren

Immer Besser!

Wir freuen uns auf Ihr Feedback

Feedback geben