Unterstützung im Haushalt, wenn Sie krank sind
Wenn Sie wegen eines Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes oder aufgrund einer Erkrankung vorübergehend den Haushalt nicht weiterführen können, möchten wir Sie unterstützen.
Ein Anspruch auf Leistungen zur Unterstützung im Haushalt besteht, wenn
- Ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorgeleistungen, häuslicher Krankenpflege oder medizinischer Rehabilitation nicht möglich ist
und
- ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, z.B. für Ernährung, Körperpflege, seelische Betreuung
und
- keine im Haushalt lebende Person (auf Volljährigkeit kommt es nicht an) den Haushalt weiterführen kann, z.B. wegen sehr hohem Alter, schlechtem Gesundheitszustand, des Umfangs der Haushaltsführung.
Sie können weiterhin Haushaltshilfeleistungen erhalten, wenn Ihnen
- die Haushaltsführung nach einer schweren Erkrankung mit Krankenhausaufenthalt übergangsweise nicht möglich ist. Hierbei gilt die Voraussetzung, dass ein Kind unter 12 Jahren zu betreuen ist nicht. Dieser Anspruch ist grundsätzlich auf die Dauer von 4 Wochen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus begrenzt (Ausnahmen sind hier bei kleinen Kindern möglich).
Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung
Während einer Schwangerschaft oder Entbindung können Sie eine Haushaltshilfe beantragen, wenn wegen der Schwangerschaft oder der Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Hierbei wird nicht vorausgesetzt, dass ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt.
Antrag
Die Haushaltshilfe muss vor Inanspruchnahme beantragt werden, die entsprechenden Formulare senden wir Ihnen gerne zu. Sie können die notwendigen Unterlagen auch direkt herunterladen und ausfüllen. Weiterhin benötigen wir bei einer ambulanten Behandlung eine ärztliche Bescheinigung, warum und für welchen Zeitraum Ihnen die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
Kostenübernahme
Erstattet werden die Kosten in angemessenem Umfang für eine selbst beschaffte Ersatzkraft. Dabei kann es sich sowohl um Hilfskräfte von Sozialstationen oder ähnlichen sozialen Einrichtungen handeln, als auch um Privatpersonen. Gern helfen wir Ihnen bei der Vermittlung von entsprechenden Fachkräften oder Anbietern.
Dabei ist zu beachten, dass für Verwandte und verschwägerte Personen bis zum zweiten Grad keine Kosten erstattet werden können. Allenfalls dürfen wir in diesen Fällen die erforderlichen Fahrtkosten und einen eventuellen Verdienstausfall wie unbezahlten Urlaub erstatten.
Für genaue Informationen über die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen sprechen Sie uns bitte an.