Leistungen für Pflegepersonen

Bessere Absicherung von Pflegepersonen in der Sozialversicherung

Rentenversicherungspflicht

Beiträge zur Rentenversicherung werden gezahlt, wenn ein Pflegegrad 2-5 vorliegt und die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Der MDK soll feststellen, ob die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche pflegt. Beiträge zur Rentenversicherung werden bei Pflege eines Pflegebedürftigen durch mehrere Pflegepersonen nur entrichtet, wenn die Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtaufwand mindestens 30% umfasst.

Unfallversicherung

Während der Pflegetätigkeit (mindestens Pflegegrad 2) sind Pflegepersonen in den Versicherungsschutz der gesetzlichen UV einbezogen (§44 Abs. 2a).

Mehr über den Unfallversicherungsschutz erfahren

Arbeitslosenversicherung

Pflegepersonen werden nach den Vorschriften des SGB III in der Arbeitslosenversicherung versichert. Hierbei ist nach § 26 SGB III grundsätzlich erforderlich, dass unmittelbar vor der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden haben muss oder Arbeitslosengeld bezogen wurde.

Ihr allgemeiner Kontakt zur BKK Miele – Pflegekasse

Telefon: 05241 / 89-5839
E-Mail: pflege(at)bkk-miele.de

Ihre direkten Ansprechpartner

Annette Leismann

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Alexandra Buschmeier

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Gü - Kr

Nicola Wegener

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Ku - Na

Heike Schalück

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Viktoria Bonkamp

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Silvia Wengerowski

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