Private, stationäre Behandlung

Gesundwerden mit Komfort

Von der BKK Miele werden Kosten für Leistungen in einem nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus bis zur Höhe der vergleichbaren Vertragssätze abzüglich der Zuzahlung nach § 39 Abs. 4 SGB V übernommen.

Voraussetzungen dafür sind:

  1. Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit nach § 39 SGB V liegt vor und wird von einem Arzt bescheinigt,
  2. der Leistungserbringer gewährleistet eine zumindest gleichwertige Versorgung wie in einem zugelassenen Krankenhaus,
  3. die Behandlungsmethode ist nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen,
  4. ein Kostenvoranschlag des Leistungserbringers wird der BKK Miele vor Behandlungsbeginn vorgelegt,
  5. die BKK Miele hat der Versorgung vor der Krankenhausaufnahme schriftlich zugestimmt.

Die Kosten werden für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit übernommen.

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