Beitragsbemessungen

Informationen zu den Beitragsbemessungsgrenzen

Durch das Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22. Dezember 1999 gelten im gesamten Bundesgebiet zur Kranken- und Pflegeversicherung einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen sowie eine einheitliche Bezugsgröße.

Lediglich zur Renten- und Arbeitslosenversicherung wird noch nach der Beitragsbemessungsgrenze West/ Bezugsgröße West und der Beitragsbemessungsgrenze Ost/ Bezugsgröße Ost unterschieden.

Rechengrößen im Versicherungs- und Beitragsrecht 2023

Rechtskreis West/Ost (€) einheitlich
Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und Pflegeversicherung KV/PV jährlich 59.850,00
Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und Pflegeversicherung KV/PV monatlich 4.987,50
Jahresarbeitsentgeltgrenze jährlich 66.600,00
Jahresarbeitsentgeltgrenze besondere JAE 59.850,00
Bezugsgröße für Werte der KV/PV jährlich 40.740,00
Bezugsgröße für Werte der KV/PV monatlich 3.395,00
Geringfügigkeitsgrenze (mtl.) 520,00
Geringverdienergrenze (mtl.) 325,00
   
Alle Angaben ohne Gewähr
Rechtskreis West (€) Ost (€)
Beitragsbemessungsgrenzen Renten- und Arbeitslosenversicherung RV/AF jährlich 87.600,00 85.200,00
Beitragsbemessungsgrenzen Renten- und Arbeitslosenversicherung RV/AF monatlich 7.300,00 7.100,00

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