Beitragsbemessungen

Informationen zu den Beitragsbemessungsgrenzen

Durch das Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22. Dezember 1999 gelten im gesamten Bundesgebiet zur Kranken- und Pflegeversicherung einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen sowie eine einheitliche Bezugsgröße.

Lediglich zur Renten- und Arbeitslosenversicherung wird noch nach der Beitragsbemessungsgrenze West/ Bezugsgröße West und der Beitragsbemessungsgrenze Ost/ Bezugsgröße Ost unterschieden.

Rechengrößen im Versicherungs- und Beitragsrecht 2026

Rechtskreis West/Ost (€) einheitlich
Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und Pflegeversicherung KV/PV jährlich 69.750,00
Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und Pflegeversicherung KV/PV monatlich 5.812,50
Jahresarbeitsentgeltgrenze jährlich 77.400,00
Jahresarbeitsentgeltgrenze besondere JAE 69.750,00
Bezugsgröße für Werte der KV/PV jährlich 47.460,00
Bezugsgröße für Werte der KV/PV monatlich 3.955,00
Geringfügigkeitsgrenze (mtl.) 603,00
Geringverdienergrenze (mtl.) 325,00
   
Alle Angaben ohne Gewähr
Rechtskreis West/Ost (€)
Beitragsbemessungsgrenzen Renten- und Arbeitslosenversicherung RV/AF jährlich 101.400,00
Beitragsbemessungsgrenzen Renten- und Arbeitslosenversicherung RV/AF monatlich 8.450,00

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